Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sonen vergl. Bek. des Justizministeriums vom 
29. Oktober 1907, ferner Bek. vom 24. Oktober 
1908. Für Ersuchen der Justizbehörden nach dem 
Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder 
Festnahme gerichtet sind, vergl. Bek. vom 6. De- 
zember 1905, abgeändert durch Bek. vom 1. August 
1908). In Geltung sind ferner noch die Aus- 
lieferungsverträge Mecklenburg -Schwerins mit 
Frankreich . vom 26. Januar 1847 und mit den 
Vereinigten Staaten von Amerika vom 5. Januar 
1854. Die Auslieferung flüchtiger, von inländischen 
Justizbehörden strafrechtlich verfolgter oder ver- 
urteilter Personen kann nur im diplomatischen 
Wege (d.h. von der diesseitigen Regierung bei 
der Regierung des Zufluchtsstaates) vom Justiz- 
ministerium beantragt werden. Es ist unzulässig, 
dass die Justizbehörden sich mit derartigen An- 
trägen unmittelbar an den diplomatischen Ver- 
treter des Reiches im Ausland oder an auslän- 
dische Zentral- oder Provinzialbehörden wenden 
(nur im Auslieferungsverkehr mit Österreich darf 
auf Grund des Beschlusses der deutschen Bundes- 
versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegen- 
seitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher ein 
unmittelbares Ersuchen an fremdländische Be- 
hörden erfolgen). Auch die Ersuchen der Justiz- 
behörden nach dem Auslande, die nicht auf Aus- 
lieferung oder Festnahme gerichtet sind, werden 
regelmässig auf diplomatischem Wege durch das 
Justizministerium befördert, soweit nicht der un- 
mittelbare Verkehr mit den fremden Behörden ge- 
stattet ist, wie bezüglich der Niederlande. (Bek. 
vom 23. Februar 1907), Österreich (Bek. vom 
14. Juli 1856, Bek. vom 24. September 1904 wegen
	        
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