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Art. 66), vorbehalten. Jedoch hat das Grossherzog-
tum Mecklenburg-Schwerin — ebenso wie andere
Bundesstaaten — mit Preussen Militärkonventionen
geschlossen, durch welche das reichsverfassungs-
mässig geordnete Verhältnis der Reichsmilitär-
hoheit zur Landesmilitärhoheit wesentlich modifi-
ziert ist. Die Konventionen datieren vom 24. Juli
1868 und vom 19. Dezember 1872. Vom 1. Januar
1873 ab ist das grossherzoglich - mecklenburg-
schwerinsche Kontingent in den Etat und die
Verwaltung der königlich preussischen Armee,
und zwar speziell des IX. Armeekorps, einge-
treten. Die nach dem Reichsmilitäretat zur Unter-
haltung des mecklenburg - schwerinschen Kontin-
gentes bestimmten Beträge werden der preussischen
Militärverwaltung zur Verfügung gestellt. Diese
trägt sämtliche Ausgaben, welche vor 1873 aus
den dem grossherzoglichen Kontingent über-
wiesenen Mitteln des Reichsmilitäretats bestritten
worden sind. Die Rechte des Grossherzogs in be-
zug auf das Kontingent, soweit sie nicht durch
spezielle Bestimmungen der Konventionen modi-
fiziert wurden, sind unverändert bei Bestand ge-
blieben. Die Garnisoneinrichtungen innerhalb des
Grossherzogtums tragen die mecklenburgischen
Hoheitszeichen in Wappen und Farben. Truppen-
teile und Militärbehörden führen das Prädikat
»Grossherzoglich«.. Die Offiziere und mMilitär-
beamten (wegen der Militärjustizbeamten und der
Militärgeistlichkeit vergl. $ 89 d. W.) des Kon-
lingents werden von Preussen angestellt und be-
fördert. Sie erhalten jedoch neben dem preu-
ssischen auch ein mecklenburgisches Patent. Das
Kontingent trägt mecklenburgische Uniform und'