Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Art. 66), vorbehalten. Jedoch hat das Grossherzog- 
tum Mecklenburg-Schwerin — ebenso wie andere 
Bundesstaaten — mit Preussen Militärkonventionen 
geschlossen, durch welche das reichsverfassungs- 
mässig geordnete Verhältnis der Reichsmilitär- 
hoheit zur Landesmilitärhoheit wesentlich modifi- 
ziert ist. Die Konventionen datieren vom 24. Juli 
1868 und vom 19. Dezember 1872. Vom 1. Januar 
1873 ab ist das grossherzoglich - mecklenburg- 
schwerinsche Kontingent in den Etat und die 
Verwaltung der königlich preussischen Armee, 
und zwar speziell des IX. Armeekorps, einge- 
treten. Die nach dem Reichsmilitäretat zur Unter- 
haltung des mecklenburg - schwerinschen Kontin- 
gentes bestimmten Beträge werden der preussischen 
Militärverwaltung zur Verfügung gestellt. Diese 
trägt sämtliche Ausgaben, welche vor 1873 aus 
den dem grossherzoglichen Kontingent über- 
wiesenen Mitteln des Reichsmilitäretats bestritten 
worden sind. Die Rechte des Grossherzogs in be- 
zug auf das Kontingent, soweit sie nicht durch 
spezielle Bestimmungen der Konventionen modi- 
fiziert wurden, sind unverändert bei Bestand ge- 
blieben. Die Garnisoneinrichtungen innerhalb des 
Grossherzogtums tragen die mecklenburgischen 
Hoheitszeichen in Wappen und Farben. Truppen- 
teile und Militärbehörden führen das Prädikat 
»Grossherzoglich«.. Die Offiziere und mMilitär- 
beamten (wegen der Militärjustizbeamten und der 
Militärgeistlichkeit vergl. $ 89 d. W.) des Kon- 
lingents werden von Preussen angestellt und be- 
fördert. Sie erhalten jedoch neben dem preu- 
ssischen auch ein mecklenburgisches Patent. Das 
Kontingent trägt mecklenburgische Uniform und'
	        
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