198
den Bestimmungen des Reichsgesetzes v. 1. Juni
1870 (Militär-Konv. v. 19. Dezember 1872 Art. 8).
Ihr eheliches Güterrecht richtet sich nach den
Rechtsnormen ihrer Heimat (Militär-Konv. vom
19. Dezember 1872 Art.8. A. V.z.B. G. B.$ 217).
Sie bedürfen, — wie alle Personen des Friedens-
standes — zu ihrer Verheiratung der Genehmigung
ihrer Vorgesetzten (Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai
1874, $ 40). Die nicht genehmigte Ehe ist straf-
bar, aber nicht wegen Mangels der dienstlichen
Genehmigung ungültig (Militärstrafgesetzbuch vom
20. Juni 1872 8 150). Die Pensionierung der Mili-
tärbeamten erfolgt nach dem Reichsbeamtengesetz
vom 31. März 1873 8$ 34 ff. Nach dem Offiziers-
pensionsgesetz vom 31. Mai 1906 8$$ 32 ff. wird
neben der auf Grund des Reichsbeamtengesetzes
festgestellten Pension unter Umständen eine Ver-
stümmelungsvorlage, Kriegszulage und Alterszu-
lage gewährt. Diejenigen Militärbeamten, welche
zur Zeit des Abschlusses der Militärkonvention
von 1872 Mitglieder des Grossherzoglichen Witwen-
Instituts ($ 80 d. W.) waren, sind weiter Mitglieder
geblieben, insofern sie nicht ihr Ausscheiden aus
dem Institut selbst wünschten (Militär-Konv. von
1872 Art. 7). Von der Neuaufnahme in das In-
stitut sind die Militärbeamten ausgeschlossen
(Satzung des Witwen-Instituts für Zivil- und Mili-
tärdiener vom 15. Februar 1898 8 6). Rücksicht-
lich ihrer normiert wegen des Witwen- und
Waisengeldes das Reichs-Beamtenhinterbliebenen-
gesetz vom 17. Mai 1907.
Die Pensionierung der Offiziere richtet sich
nach dem Reichs-Offizierpensionsgesetz v. 31. Mai
1906 (Meckl. Bek. vom 17. August 1906).