Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

199 
Wegen der Rentenansprüche der zur Klasse 
der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Per- 
sonen des Soldatenstandes ist das Reichs-Militär- 
versorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 (Meckl. Bek. 
vom 17. August 1906) massgebend. Die Witwen- 
und Waisengelder sind durch das Reichs-Militär- 
hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (Meckl. 
Bek. vom 10. Dezember 1907) für Offiziere und 
Militärpersonen der Unterklassen geregelt. Die 
preussische Militärwitwenkasse hat mit dem In- 
krafttreten dieser Reichsgesetze ihre Bedeutung 
verloren. An Versorgunsseinrichtungen für die 
Militärpersonen sind noch zu erwähnen die Kaiser 
Wilhelm-Stiftung (Statut vom 1. Juni 1871). Diese 
Stiftung will den infolge des Krieges 1870/71 er- 
werbsunfähig gewordenen oder des Ernährers be- 
raubten Personen Hilfe und Unterstützung leisten. 
In Mecklenburg besteht ein Landesverein der 
Kaiser Wilhelm-Stiftung (juristische Persönlichkeit 
durch Bek. vom 16. Juni 1874) mit einem Landes- 
ausschuss und 17 Zweigvereinen. Aus dem Reichs- 
invalidenfonds werden hilfsbedürftige alte Krieger 
und Witwen und Waisen der im Kriege gefallenen 
oder infolge des Krieges 1870/71 gestorbenen Mili- 
tärpersonen unterstützt (Reichsgesetze v. 23. Mai 
1873, 22. Mai 1895, 1. Juli 1899). Der jährliche 
Ausgabebedarf desReichsinvalidenfonds wird durch 
den Reichshaushaltsetat festgesetzt und auf die 
einzelnen Kontingente verteilt. Anträge auf Ge- 
nehmigung von Beihilfen aus dem Reichsinvaliden- 
fonds sind bei der Obrigkeit des Wohnortes des 
Bewerbers zu stellen. Die Ortsobrigkeiten haben 
die Anträge nach Prüfung mit erachtlicher 
Ausserung über das Vorhandensein der gesctz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.