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Wegen der Rentenansprüche der zur Klasse
der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Per-
sonen des Soldatenstandes ist das Reichs-Militär-
versorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 (Meckl. Bek.
vom 17. August 1906) massgebend. Die Witwen-
und Waisengelder sind durch das Reichs-Militär-
hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (Meckl.
Bek. vom 10. Dezember 1907) für Offiziere und
Militärpersonen der Unterklassen geregelt. Die
preussische Militärwitwenkasse hat mit dem In-
krafttreten dieser Reichsgesetze ihre Bedeutung
verloren. An Versorgunsseinrichtungen für die
Militärpersonen sind noch zu erwähnen die Kaiser
Wilhelm-Stiftung (Statut vom 1. Juni 1871). Diese
Stiftung will den infolge des Krieges 1870/71 er-
werbsunfähig gewordenen oder des Ernährers be-
raubten Personen Hilfe und Unterstützung leisten.
In Mecklenburg besteht ein Landesverein der
Kaiser Wilhelm-Stiftung (juristische Persönlichkeit
durch Bek. vom 16. Juni 1874) mit einem Landes-
ausschuss und 17 Zweigvereinen. Aus dem Reichs-
invalidenfonds werden hilfsbedürftige alte Krieger
und Witwen und Waisen der im Kriege gefallenen
oder infolge des Krieges 1870/71 gestorbenen Mili-
tärpersonen unterstützt (Reichsgesetze v. 23. Mai
1873, 22. Mai 1895, 1. Juli 1899). Der jährliche
Ausgabebedarf desReichsinvalidenfonds wird durch
den Reichshaushaltsetat festgesetzt und auf die
einzelnen Kontingente verteilt. Anträge auf Ge-
nehmigung von Beihilfen aus dem Reichsinvaliden-
fonds sind bei der Obrigkeit des Wohnortes des
Bewerbers zu stellen. Die Ortsobrigkeiten haben
die Anträge nach Prüfung mit erachtlicher
Ausserung über das Vorhandensein der gesctz-