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lichen Voraussetzungen an das Ministerium des
Innern zur weiteren Verfügung einzureichen
(Meckl. Bek. vom 26. Juli 1895, vom 12. Oktober
1899 und vom 2. Mai 1905). Die durch das
Ministerium bewillisten Beihilfen (von 120 Mark
jährlich) werden von den Domanialämtern monat-
lich im voraus für Rechnung der Regierungs-
hauptkasse in Schleswig ausgezahlt. Die Ab-
rechnung mit der Regierungskasse vermittelt die
Renterei. Die Familien der zu Friedensübungen
einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen
Unterstützungen nach Massgabe des Reichsgesetzes
vom 10. Mai 1892 (mit Bek. des Reichskanzlers
vom 2. Juni 1892 und 12. Dezember 1898; Meckl.
A.V. vom 12. Juli 1892 und Bek. vom 12. Juli
1892, 5. Oktober 1894 und 13. Januar 1899). An-
sprüche auf Unterstützung sind bei der Gemeinde-
behörde (wo eine gemeindliche Verfassung nicht
besteht — wie in der Ritterschaft —, bei der Orts-
obrigkeit) anzubringen. Im Domanium haben die
Gemeindebehörden die angemeldeten Unter-
stützungsgesuche dem zuständigen Domanialamt
vorzulegen. Die Domanialämter und die übrigen
Ortsobrigkeiten haben dieselben der zuständigen
Unterstützungskommission einzureichen. Für jeden
der 12 Aushebungsbezirke ($ 90 d. W.) ist eine
Unterstützungskommission eingesetzt, welche aus
dem Zivilvorsitzenden und den vier bürgerlichen
Mitgliedern der Ersatzkommission des Bezirkes be-
steht. Die Unterstützungskommission stellt die
Unterstützungen fest und bewirkt die Leistung an
die Empfänger. Die Auszahlung erfolgt entweder
durch die Ortsobrigkeiten und die Gemeindebe-
hörden. oder durch Postanweisung (Portofreiheit;