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Meckl. Bek. vom 19. April 1895). Die zur Unter-
stützung erforderlichen Mittel und die Verwaltungs-
kosten der Unterstützungskommissionen werden
aus der Haupt-Rekrutierungskasse in Rostock (unter
landesherrlich-ständischer Verwaltung) bestritten,
welche von der Landessteuerkasse die nötigen
Gelder erhält. Die Vorsitzenden der Kommissionen
haben Abrechnung über die geleisteten Uhnter-
stützungen dem Ministerium des Innern vorzu-
legen, welches beim Reichsamt des Innern die
Erstattung aus Reichsmitteln veranlasst. Die er-
statteten Summen fliessen in die Haupt -Re-
krutierungskasse.
Für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und In-
habern des Anstellungsscheines (Reichsgesetz vom
31. Mai 1906, 88 15ff.) normieren bei den Staats-
behörden die in der Meckl. Bek. v. 1. Oktober
1907 (Ausführungsbestimmungen in den Bek. vom
22. September 1882 und 7. Mai 1886; Verzeichnis
der Stellen in der Bek. vom 24. August 1903), bei
den Kommunalbehörden die in der
Meckl. Bek. vom 25. Oktober 1907 (Ausführungs-
bestimmungen in der Bek. vom 10. Oktober 1899)
enthaltenen Grundsätze. Bewerbungen der Militär-
anwärter sind an das Militärdepartement zw richten,
welchem die Anstellungsbehörden die zu besetzen-
den Stellen mitzuteilen haben. Eine Prüfung der
Anwärter hinsichtlich ihrer allgemeinen Befähigung
findet durch die Grossherzogliche Kommission zur
Prüfung von Militäranwärtern zu Schwerin (unter
dem Staatsministerium stehend) statt. Die Auf-
nahme der vakanten Stellen des Staats dienstes,
für welche Militäranwärter in Frage kommen, in