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mittlungen und Festsetzungen werden den ein-
zelnen Ortsobrigkeiten mitgeteilt. Insoweit es sich
um die Verteilung der Quartierleistung innerhalb
der einzelnen Ortschaften handelt, bleibt es Pflicht
der Ortsobrigkeiten, die Unterverteilung zu be-
schaffen. Für die Städte und Flecken, sowie für
sämtliche Ortschaften des platten Landes, mit Aus-
nahme derjenigen Ortschaften, welche nur aus
IHofgebäuden und Tagelöhner- oder ähnlichen
Wohnungen bestehen, sind im voraus durch Ge-
meindebeschluss oder durch ein Ortsstatut — für
Ortschaften, in welchen eine zu derartigen Be-
schlüssen berechtigte Gemeindevertretung nicht
besteht, durch obrigkeitliche Anordnungen — Ver-
teilungsgrundsätze festzustellen. Durch diese
Statuten und Anordnungen ist insbesondere zu
regeln, welche Klassen der Bewohner die Ein-
quartierungslast zu tragen haben, nach welchem
Massstabe und in welcher Reihenfolge die Be-
legung stattfindet usw. Die Ortsstatute der Do-
manialgemeinden bedürfen die Genehmigung durch
das zuständige Amt (Domanial - Gemeindeordnung
vom 29. Juni 1869 $ 20 Ziff. 1). Für die Ge-
währung von Quartier wird nach Massgabe der
Servistarife Entschädigung geleistet. Liquidationen
über Entschädigung sind von den Gemeinden und
Gutsobrigkeiten bei den Zivilvorsitzenden der Er-
satzkommissionen einzureichen. Dicselben ver-
mitteln auch die Zahlung der erstatteten Ver-
gütung (Bek. vom 8. März 1873). Durch Erlass
des preussischen Kriegsministeriums vom 8. April
1903 ist jedoch versuchsweise angeordnet, dass
die Entschädigung für die den Truppen von den
Gemeinden gewährten Quartiere in allen Fällen
Schlesinger, Staatsrecht. 14