Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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mittlungen und Festsetzungen werden den ein- 
zelnen Ortsobrigkeiten mitgeteilt. Insoweit es sich 
um die Verteilung der Quartierleistung innerhalb 
der einzelnen Ortschaften handelt, bleibt es Pflicht 
der Ortsobrigkeiten, die Unterverteilung zu be- 
schaffen. Für die Städte und Flecken, sowie für 
sämtliche Ortschaften des platten Landes, mit Aus- 
nahme derjenigen Ortschaften, welche nur aus 
IHofgebäuden und Tagelöhner- oder ähnlichen 
Wohnungen bestehen, sind im voraus durch Ge- 
meindebeschluss oder durch ein Ortsstatut — für 
Ortschaften, in welchen eine zu derartigen Be- 
schlüssen berechtigte Gemeindevertretung nicht 
besteht, durch obrigkeitliche Anordnungen — Ver- 
teilungsgrundsätze festzustellen. Durch diese 
Statuten und Anordnungen ist insbesondere zu 
regeln, welche Klassen der Bewohner die Ein- 
quartierungslast zu tragen haben, nach welchem 
Massstabe und in welcher Reihenfolge die Be- 
legung stattfindet usw. Die Ortsstatute der Do- 
manialgemeinden bedürfen die Genehmigung durch 
das zuständige Amt (Domanial - Gemeindeordnung 
vom 29. Juni 1869 $ 20 Ziff. 1). Für die Ge- 
währung von Quartier wird nach Massgabe der 
Servistarife Entschädigung geleistet. Liquidationen 
über Entschädigung sind von den Gemeinden und 
Gutsobrigkeiten bei den Zivilvorsitzenden der Er- 
satzkommissionen einzureichen. Dicselben ver- 
mitteln auch die Zahlung der erstatteten Ver- 
gütung (Bek. vom 8. März 1873). Durch Erlass 
des preussischen Kriegsministeriums vom 8. April 
1903 ist jedoch versuchsweise angeordnet, dass 
die Entschädigung für die den Truppen von den 
Gemeinden gewährten Quartiere in allen Fällen 
Schlesinger, Staatsrecht. 14
	        
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