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langer Entwicklung. Sein Stamm wurzelt in der
altständischen Verfassung. Im Laufe der Zeit sind
viele Reformversuche gemacht worden. Niemals
aber ist es gelungen, den alten Stamm mit Stumpf
und Stiel auszuroden. Immer hat man sich darauf
beschränkt, ihm neue Reiser aufzupfropfen. Bei
diesem Verfahren ist ein wunderliches, aus Altem
und Neuem gemischtes Gebilde entstanden, dessen
richtige Erklärung und Beschreibung bedeutende
Schwierigkeiten bietet. Nur, wer die geschicht-
liche Entwicklung des mecklenburgischen Finanz-
wesens kennt, wird zu einem Verständnis des
geltenden Rechtes gelangen. Aus diesem Grunde
muss die folgende Darstellung des Gegenwärtigen
auf Vergangenes zurückgreifen.
Das vorhandene Material ist in der Literatur zu
einem grossen Teil verarbeitet worden. Abgesehen
davon aber, dass es weit verstreut ist, erschwert
insbesondere der Umstand die Arbeit, dass aus
neuester Zeit Darstellungen fehlen, und dass daher
die Entscheidung der Frage, was von Ver-
gangenem noch heute geltendes Recht ist, nicht
immer leicht und sicher getroffen werden kann.
Hinzu kommt, dass über die ständischen Finanzen
nur spärliche Mitteilungen in die Öffentlichkeit
gelangen. Ich bin bemüht gewesen, das mir zu
Gebote stehende Material kritisch und — soweit es
im Rahmen einer gedrängten Darstellung möglich
_— vollständig zu verwerten. Dass aber trotzdem
Fehler und Irrtümer unterlaufen, ist bei der
Sprödigkeit des zu verarbeitenden Stoffes nicht
ausgeschlossen und — vielleicht verzeihlich.