Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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langer Entwicklung. Sein Stamm wurzelt in der 
altständischen Verfassung. Im Laufe der Zeit sind 
viele Reformversuche gemacht worden. Niemals 
aber ist es gelungen, den alten Stamm mit Stumpf 
und Stiel auszuroden. Immer hat man sich darauf 
beschränkt, ihm neue Reiser aufzupfropfen. Bei 
diesem Verfahren ist ein wunderliches, aus Altem 
und Neuem gemischtes Gebilde entstanden, dessen 
richtige Erklärung und Beschreibung bedeutende 
Schwierigkeiten bietet. Nur, wer die geschicht- 
liche Entwicklung des mecklenburgischen Finanz- 
wesens kennt, wird zu einem Verständnis des 
geltenden Rechtes gelangen. Aus diesem Grunde 
muss die folgende Darstellung des Gegenwärtigen 
auf Vergangenes zurückgreifen. 
Das vorhandene Material ist in der Literatur zu 
einem grossen Teil verarbeitet worden. Abgesehen 
davon aber, dass es weit verstreut ist, erschwert 
insbesondere der Umstand die Arbeit, dass aus 
neuester Zeit Darstellungen fehlen, und dass daher 
die Entscheidung der Frage, was von Ver- 
gangenem noch heute geltendes Recht ist, nicht 
immer leicht und sicher getroffen werden kann. 
Hinzu kommt, dass über die ständischen Finanzen 
nur spärliche Mitteilungen in die Öffentlichkeit 
gelangen. Ich bin bemüht gewesen, das mir zu 
Gebote stehende Material kritisch und — soweit es 
im Rahmen einer gedrängten Darstellung möglich 
_— vollständig zu verwerten. Dass aber trotzdem 
Fehler und Irrtümer unterlaufen, ist bei der 
Sprödigkeit des zu verarbeitenden Stoffes nicht 
ausgeschlossen und — vielleicht verzeihlich.
	        
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