Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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herrschaft auf die freie Verschuldbarkeit des Do- 
maniums verzichte ($ 19 d. W.). Wenn nämlich 
für andere als Regierungszwecke oder für Re- 
gierungszwecke in ausserordentlichem Masse 
Schulden auf das Domanium kontrahiert, die Er- 
trägnisse desselben also geringer wurden, mussten 
Beiträge in entsprechend grösserer Höhe von den 
Ständen aufgebracht werden. Aus demselben 
Grunde äusserten die Stände auch Bedenken gegen 
die allgemeine Vererbpachtung des Domaniums. 
Die aus den Vererbpachtungen aufgekommenen 
Kaufgelder und sonstigen Erträge wurden anfangs 
als ausserordentliche Einnahmen von der Renterei 
für laufende Ausgaben mit verwandt. Durch 
Bildung des Domanialkapitalfonds ($ 20 d. W.) 
beseitigte die Landesherrschaft die Bedenken der 
Stände. In diesem Fonds wurden die durch die 
Vererbpachtung flüssig gewordenen Werte des 
Domanialvermögens dauernd erhalten und nutzbar 
gemacht. 
Nach dem Tode des Landesherrn tritt eine 
Sonderung der drei Vermögensbestandteile inso- 
fern ein, als nur das Schatullgut nach gemeinrecht- 
lichen Grundsätzen sich vererbt (auch auf Kog- 
naten), und nur dieses Vermögen der landesherr- 
lichen Testierfreiheit unterliegt. Herrschaft und 
Hausvermögen gehen dagegen als Pertinenzen des 
Landesregimentes auf den Regierungsnachfolger 
über, ohne dass die übrigen Mitglieder des 
landesherrlichen Hauses als Miterben in Betracht 
kommen.
	        
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