Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

216 
Zweiter Titel: Das Landesregiments- 
vermögen. 
$ 96. 
Landesregimentsvermögen sind die Herrschafts- 
einnahmen, d.h. alle zufolge der Territorialhoheit 
im Vermögen des Landesherrn stehenden und an 
ihn gelangenden Werte, und die Reinerträgnisse 
des Domanialvermögens. 
Erste Unterabteilung: Der Landesherr als Träger 
der Kosten des Landesregimentes. Die Renterei 
als Regimentszentralkasse. 
Ss 97. 
Das Landesregiment ist ein persönliches Recht 
des Landesherrn. Ihm persönlich fliessen die da- 
mit verbundenen Einnahmen zu, andererseits aber 
treffen auch ihn persönlich die dadurch verur- 
sachten Kosten. Die Kardinalfrage, was Kosten 
des Landesregimentes sind, ist schwierig zu ent- 
scheiden. Im allgemeinen kann man sagen, dass 
es solche Ausgaben sind, welche den Zwecken 
der Landesregierung und Staatsverwaltung mit 
Einschluss der Förderung der Kultur- und Wohl- 
fahrtszwecke dienen. Im einzelnen sind’ jedoch 
schon oft Streitigkeiten zwischen der Landesherr- 
schaft und den Ständen über Auslegung des Be- 
griffes entstanden. Es ist dann Sache der Verein- 
barung zwischen beiden Faktoren, ob eine Aus- 
gabe als Regimentsausgabe anzusehen ist oder 
nicht, 
Die Renterei ist die Regimentszentralkasse. Sie 
umfasst prinzipiell alle Einnahmen und Ausgaben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.