Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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steuern mit 749 720 M. (ordentliche Kontribution, 
ausserordentlicher Zuschuss von 384000M.; 88 99, 
100 d. W.), aus der Lotterieverwaltung mit 
400000 M. (gegen eine jährliche Rente von 
400 000 M. ist dem preussischen Staate durch 
Vertrag vom 28. November 1904 das Recht zum 
ausschliesslichen Vertriebe seiner Lose im Gross- 
herzogtum eingeräumt worden). Das in der ordent- 
lichen Kontribution enthaltene Aversum von 
533 000 M. stellt keine Einnahme dar, da es im 
Wege der Abrechnung zur Zurückerstattung 
kommt: (8$ 99, 101 d. W.). Ebensowenig hat das 
Finanzministerium von den Reichsüberschüssen 
aus Zöllen, Tabaksteuern, Reichsstempelabgaben 
und Branntweinsteuer eine wirkliche Einnahme, 
da auch diese zugunsten der Landessteuerkasse 
abgerechnet werden. Die Einnahmen aus Reichs- 
steuern und Zöllen mit 6380000 M. sind nur 
durchlaufende Posten, die der Reichshauptkasse 
zugeführt werden. 
Über die Ausgaben ist kurz folgendes zu sagen. 
Die Apanagen und Wittümer für das grossherzog- 
liche Haus ($ 12 d. W.) betragen 591 290 M. Die 
Ausgaben des Finanzministeriums sind auf 
3674 620 M. veranschlagt, darunter 1172400 M. 
zur Tilgung landesherrlicher Schulden ($ 106 d. 
W.); 46 510 M. an die Landessteuerkasse als edikt- 
mässige landwirtschaftliche Steuer für die do- 
manialen Zeitpachthöfe ($ 113 d. W.); 81940 M. 
ordentliche Nezessarien an den Landkasten (8 107 
d.W.); 393 380 M. Matrikularbeiträge ($ 101 d.W.) 
und 820 060 M. Pensionen und Gnadengelder. Das 
Ministerium des Innern verausgabt fast 1 Mill. M., 
darunter 4383 390 M. für Sicherheitsanstalten (Gen-
	        
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