220
sehen davon stand jedoch der Landesherrschaft
den Ständen gegenüber ein Besteuerungsrecht
nicht zu. Erst durch die Reichsgesetzgebung,
insbesondere den Jüngsten Reichsabschied von
1654, wurde ein landesherrliches Besteuerungs-
recht begründet. Der Widerstand der Stände
gegen dies landesherrliche Recht fand nach er-
bitteren Kämpfen seinen Abschluss in dem
L.G.G.E.V. von 1755, der ein umfassendes
Steuersystem aufstellte. Die finanztechnischen Be-
stimmungen des L.G.G.E.V. sind in der Folge-
zeit vielfach geändert, jedoch teilweise noch heute
in Geltung.
Anlangend den Modus, nach dem die alten
Steuern, insbesondere auch die Beden, aufgebracht
wurden, so ist kurz folgendes zu sagen. Bis zur
Reformation gab es drei Stände, die Prälaten,
Ritter und Städte. Jeder Stand trug zu der aus-
geschriebenen Steuer ein Dritteil bei (Terzquoten-
system). Die Verteilung des Dritteils auf die ein-
zelnen ‚Mitglieder und die Unterverteilung auf die
Hintersassen war Sache jedes Standes. Als dann
infolge der Säkularisation die kirchlichen Grund-
stücke grösstenteils der Landesherrschaft zufielen,
trat diese mit ihrem ganzen Domanium in das
Dritteil des Standes der Prälaten ein. Das Terz-
quotensystem ist nur für die Prinzessinnensteuer
($ 12 d. W.) von Bestand geblieben. Im übrigen
ist ein anderer Erhebungsmodus festgestellt.
Zweiter Unterabschnitt: Ordentliche Kontribution.
Ss 99.
Die ordentliche Kontribution hat durch den
L.G.G.E.V., durch die Verhandlung auf dem