Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

220 
sehen davon stand jedoch der Landesherrschaft 
den Ständen gegenüber ein Besteuerungsrecht 
nicht zu. Erst durch die Reichsgesetzgebung, 
insbesondere den Jüngsten Reichsabschied von 
1654, wurde ein landesherrliches Besteuerungs- 
recht begründet. Der Widerstand der Stände 
gegen dies landesherrliche Recht fand nach er- 
bitteren Kämpfen seinen Abschluss in dem 
L.G.G.E.V. von 1755, der ein umfassendes 
Steuersystem aufstellte. Die finanztechnischen Be- 
stimmungen des L.G.G.E.V. sind in der Folge- 
zeit vielfach geändert, jedoch teilweise noch heute 
in Geltung. 
Anlangend den Modus, nach dem die alten 
Steuern, insbesondere auch die Beden, aufgebracht 
wurden, so ist kurz folgendes zu sagen. Bis zur 
Reformation gab es drei Stände, die Prälaten, 
Ritter und Städte. Jeder Stand trug zu der aus- 
geschriebenen Steuer ein Dritteil bei (Terzquoten- 
system). Die Verteilung des Dritteils auf die ein- 
zelnen ‚Mitglieder und die Unterverteilung auf die 
Hintersassen war Sache jedes Standes. Als dann 
infolge der Säkularisation die kirchlichen Grund- 
stücke grösstenteils der Landesherrschaft zufielen, 
trat diese mit ihrem ganzen Domanium in das 
Dritteil des Standes der Prälaten ein. Das Terz- 
quotensystem ist nur für die Prinzessinnensteuer 
($ 12 d. W.) von Bestand geblieben. Im übrigen 
ist ein anderer Erhebungsmodus festgestellt. 
Zweiter Unterabschnitt: Ordentliche Kontribution. 
Ss 99. 
Die ordentliche Kontribution hat durch den 
L.G.G.E.V., durch die Verhandlung auf dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.