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Konvokationstage zu Rostock vom 1. September
bis 4. Oktober 1803 und durch die Vereinbarung
über die Revision der inneren Steuergesetzgebung
und die Regelung der ordentlichen Kontribution
vom 29./30. Juli 1870 ihre Regelung erfahren. Die
dem Landesherrn landesverfassungsmässig zu-
stehende ordentliche Kontribution wird gebildet
1. aus der ordentlichen Domanial- und ritterschaft-
lichen Hufensteuer und der erbvergleichmässigen
landstädtischen Steuer von Häusern und Län-
dereien, und 2. aus dem sogen. Landesaversum.
1. Der ordentlichen Domanial- und
ritterschaftlichen Hufensteuer
unterliegt der Grundbesitz. Die Steuer ist nach
dem sogen. Hufenmodus bemessen. »Die Kon-
sistenz oder der Inhalt« einer Hufe ist durch L.
G.G.E.V.8 8 für dieRittergüter auf 300 Scheffel
Einsaat festgestellt worden. Dabei wurde ange-
nommen, dass nur die Hälfte aller ritterschaft-
lichen Hufen, nämlich die in alten Zeiten im Be-
sitze von Bauern befindlichen, steuerpflichtig ist,
während die andere Hälfte als eigentliche Ritter-
oder Hofhufen gegen Leistung der Ritter- und
Manndienste von der Kontribution befreit und »für
immun zu ewigen Zeiten« erklärt war. Zur Er-
mittelung der Hufenzahl ist in den Jahren 1762
bis 1778 eine Vermessung und Bonitierung des
ritterschaftlichen Gebictes vorgenommen. Das Er-
gebnis derselben waren bei den Rittergütern
3406 Hufen und 1172%/5,5 Scheffel. Die Güter des
Rostocker Distrikts ($ 24 d. W.) und die (nicht
der städtischen Feldmark einverleibten) Kämmerei-
und Ökonomiegüter ($ 26 d. W.) sind chenfalls
vermessen aber nicht bonitiert, die Klostergüter