Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Konvokationstage zu Rostock vom 1. September 
bis 4. Oktober 1803 und durch die Vereinbarung 
über die Revision der inneren Steuergesetzgebung 
und die Regelung der ordentlichen Kontribution 
vom 29./30. Juli 1870 ihre Regelung erfahren. Die 
dem Landesherrn landesverfassungsmässig zu- 
stehende ordentliche Kontribution wird gebildet 
1. aus der ordentlichen Domanial- und ritterschaft- 
lichen Hufensteuer und der erbvergleichmässigen 
landstädtischen Steuer von Häusern und Län- 
dereien, und 2. aus dem sogen. Landesaversum. 
1. Der ordentlichen Domanial- und 
ritterschaftlichen Hufensteuer 
unterliegt der Grundbesitz. Die Steuer ist nach 
dem sogen. Hufenmodus bemessen. »Die Kon- 
sistenz oder der Inhalt« einer Hufe ist durch L. 
G.G.E.V.8 8 für dieRittergüter auf 300 Scheffel 
Einsaat festgestellt worden. Dabei wurde ange- 
nommen, dass nur die Hälfte aller ritterschaft- 
lichen Hufen, nämlich die in alten Zeiten im Be- 
sitze von Bauern befindlichen, steuerpflichtig ist, 
während die andere Hälfte als eigentliche Ritter- 
oder Hofhufen gegen Leistung der Ritter- und 
Manndienste von der Kontribution befreit und »für 
immun zu ewigen Zeiten« erklärt war. Zur Er- 
mittelung der Hufenzahl ist in den Jahren 1762 
bis 1778 eine Vermessung und Bonitierung des 
ritterschaftlichen Gebictes vorgenommen. Das Er- 
gebnis derselben waren bei den Rittergütern 
3406 Hufen und 1172%/5,5 Scheffel. Die Güter des 
Rostocker Distrikts ($ 24 d. W.) und die (nicht 
der städtischen Feldmark einverleibten) Kämmerei- 
und Ökonomiegüter ($ 26 d. W.) sind chenfalls 
vermessen aber nicht bonitiert, die Klostergüter
	        
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