Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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schaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative 
derselben hierüber andere Bestimmungen ent- 
halten, von der vollen, halben und viertel Bauern- 
hufe bezhw. 38,21 M.; 19,10 M. und 9,55 M. bei- 
zutragen haben. 
Die Landesherren zahlen für die Inkamerata 
($ 18 d. W.) ebenfalls die ritterschaftliche Hufen- 
steuer (der Hufenstand der Inkamerata, der im 
ritterschaftlichen Hufenkataster mit enthalten ist, 
beträgt 2717, Hufen 32/3, Scheffel, von denen 
107%, Hufen 52/3, Scheffel zu den Grossherzoglichen 
Haushaltsdomänen gerechnet werden, und 164 
Hufen 73?7/,, Scheffel zu den Domänen im engeren 
Sinne). Im übrigen tragen sie zur Hufensteuer 
nicht bei, da sie ja die Empfänger derselben als 
einer ständischen Beihilfe sind. Die Landesherren 
haben sich aber verpflichtet ($ 69 L.G.G.E. V.), 
auch für »die Ämter und Kammergüter« (d.h. das 
Domanium) Abgaben zu erheben, und zwar von 
jeder Hufe nicht weniger als die Ritterschaft für 
ihre Hufen kontribuiert. Der Hufenstand des Ge- 
samtdomaniums (einschliesslich Haushaltsgut) 
wurde in den Jahren 1807 und 1503 auf 2654), 
Hufen veranschlagt. Diese Berechnung war nur 
zur Ermittelung der Steuerkraft des damals noch 
nicht bonitierten Domaniums aufgestellt und ist 
heute ohne Wert. Nach dem neuesten Kataster 
ist die verzeit- und vererbpachtete Fläche des 
Domaniums von 370 502,22 ha zu 1099 367,14 
Scheffeln bonitiert. Die ordentliche Domanial- 
hufensteuer beträgt ebenfalls 77 M. für ‚die llufe 
von 600 Schefieln. 
In den Landstädten wird die erbver- 
gleichmässige (L. G. G. E. V.8 4)
	        
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