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schaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative
derselben hierüber andere Bestimmungen ent-
halten, von der vollen, halben und viertel Bauern-
hufe bezhw. 38,21 M.; 19,10 M. und 9,55 M. bei-
zutragen haben.
Die Landesherren zahlen für die Inkamerata
($ 18 d. W.) ebenfalls die ritterschaftliche Hufen-
steuer (der Hufenstand der Inkamerata, der im
ritterschaftlichen Hufenkataster mit enthalten ist,
beträgt 2717, Hufen 32/3, Scheffel, von denen
107%, Hufen 52/3, Scheffel zu den Grossherzoglichen
Haushaltsdomänen gerechnet werden, und 164
Hufen 73?7/,, Scheffel zu den Domänen im engeren
Sinne). Im übrigen tragen sie zur Hufensteuer
nicht bei, da sie ja die Empfänger derselben als
einer ständischen Beihilfe sind. Die Landesherren
haben sich aber verpflichtet ($ 69 L.G.G.E. V.),
auch für »die Ämter und Kammergüter« (d.h. das
Domanium) Abgaben zu erheben, und zwar von
jeder Hufe nicht weniger als die Ritterschaft für
ihre Hufen kontribuiert. Der Hufenstand des Ge-
samtdomaniums (einschliesslich Haushaltsgut)
wurde in den Jahren 1807 und 1503 auf 2654),
Hufen veranschlagt. Diese Berechnung war nur
zur Ermittelung der Steuerkraft des damals noch
nicht bonitierten Domaniums aufgestellt und ist
heute ohne Wert. Nach dem neuesten Kataster
ist die verzeit- und vererbpachtete Fläche des
Domaniums von 370 502,22 ha zu 1099 367,14
Scheffeln bonitiert. Die ordentliche Domanial-
hufensteuer beträgt ebenfalls 77 M. für ‚die llufe
von 600 Schefieln.
In den Landstädten wird die erbver-
gleichmässige (L. G. G. E. V.8 4)