Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

225 
E.V. 8 70). Jedoch soll Ritter- und Landschaft 
die Kontribution nur solange zu bezahlen schuldig 
sein, als dieselbe und ihre Hintersassen »bei dem 
Ihrigen ruhig wohnen und desselben zu ihrem Untcr- 
halt und Behuf geniessen können« (L.G.G.E.V. 
8 76). 
Auch die ordentliche Domanialhufensteuer wird 
alljährlich im Edikte ausgeschieden. 
Anlangend die Erhebung der ordentlichen Kon- 
tribution, so wird 
a) die ritterschaftliche Hufensteuer von den ein- 
zelnen Gutsobrigkeiten an den Landkasten 
gezahlt. Dorthin leisten auch die Landes- 
herren die Steuer für die Inkamerata, und 
zwar aus der Renterei und der Haushalts- 
zentralkasse, je nachdem die Inkamerata zu 
den Domänen im engeren Sinne oder zu den 
Haushaltsdomänen gehören. Die ganze auf- 
gekommene Hufensteuer wird von dem Land- 
kasten an die Renterei abgeführt. 
b) Im Domanium (abgesehen von den Inka- 
merata) wird die Hufensteuer von den Do- 
manialämtern erhoben und mit den übrigen 
Erträgnissen des Domaniums der Haupt- 
kammerkasse zugeführt. Aus der Haupt- 
kammerkasse gelangt die Steuer als Teil der 
Nettoüberschüsse der Domanialverwaltung an 
die Renterei. 
c) Die Erhebung der landstädtischen Steuer 
von Häusern geschieht durch die Magistrate 
der Städte mit der Befugnis, zur Deckung 
ihrer Erhebungskosten die Steucraufkunft um 
5% zu kürzen. Die landstidtische Steuer 
von Ackern und Wiesen wird von den Land- 
Schlesinger, Staatsrecht. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.