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E.V. 8 70). Jedoch soll Ritter- und Landschaft
die Kontribution nur solange zu bezahlen schuldig
sein, als dieselbe und ihre Hintersassen »bei dem
Ihrigen ruhig wohnen und desselben zu ihrem Untcr-
halt und Behuf geniessen können« (L.G.G.E.V.
8 76).
Auch die ordentliche Domanialhufensteuer wird
alljährlich im Edikte ausgeschieden.
Anlangend die Erhebung der ordentlichen Kon-
tribution, so wird
a) die ritterschaftliche Hufensteuer von den ein-
zelnen Gutsobrigkeiten an den Landkasten
gezahlt. Dorthin leisten auch die Landes-
herren die Steuer für die Inkamerata, und
zwar aus der Renterei und der Haushalts-
zentralkasse, je nachdem die Inkamerata zu
den Domänen im engeren Sinne oder zu den
Haushaltsdomänen gehören. Die ganze auf-
gekommene Hufensteuer wird von dem Land-
kasten an die Renterei abgeführt.
b) Im Domanium (abgesehen von den Inka-
merata) wird die Hufensteuer von den Do-
manialämtern erhoben und mit den übrigen
Erträgnissen des Domaniums der Haupt-
kammerkasse zugeführt. Aus der Haupt-
kammerkasse gelangt die Steuer als Teil der
Nettoüberschüsse der Domanialverwaltung an
die Renterei.
c) Die Erhebung der landstädtischen Steuer
von Häusern geschieht durch die Magistrate
der Städte mit der Befugnis, zur Deckung
ihrer Erhebungskosten die Steucraufkunft um
5% zu kürzen. Die landstidtische Steuer
von Ackern und Wiesen wird von den Land-
Schlesinger, Staatsrecht. 15