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Alterszulagesystem an die Richter und Staatsan-
wälte zu zahlenden Gehältern und der Berechnung
dieser Gehälter nach dem Stellensystem aus der
Landessteuerkasse an die Renterei geleistet.
Wegen der Kosten des Oberlandesgerichtes
vergl. $ 109 d. W.
Dritte Unterabteilung: Die Regelung der
Matrikularlast.
$ 101.
Die Matrikularlast war in der Steuerverein-
barung vom 29./30. Juli 1870 geregelt worden. Da
die Regelung sich jedoch im Laufe der Zeit als
eine unzulängliche erwies, wurde auf dem Stern-
berger Landtag von 1887 zwischen Landesherr-
schaft und Ständen eine neue, noch heute in
Geltung befindliche Vereinbarung (sogen. Stern-
berger Abkommen vom 14./17. Dezember 1887)
geschlossen. Der Inhalt dieses überaus wichtigen
Abkommens ist folgender. Grundsatz ist, dass die
Matrikularbeiträge nicht das Land, sondern den
Landesherrn belasten. Die Stände tragen an dieser
Last grundsätzlich nur insofern mit, als sie dem
Landesherrn die Hufensteuer und landstädtische
Steuer und das Landesaversum von 533 000 M.
(zusammen »die landesverfassungsmässige ordent-
liche Kontribution«) aufbringen ($ 99 d. W.). Der
Ertrag der ordentlichen Kontribution ist — bei
früheren Verhandlungen — auf 1050000 M.
(— 517.000 M. Hufensteuer usw. + 533 000 M.
Aversum) veranschlagt worden. Dem Sternberger
Abkommen und schon früheren Verhandlungen
(1873, 1879, 1884, 1885) lag die Annahme zu-