Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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grunde, dass die Renterei mit diesen 1 050 000 M. 
die ausgeschriebenen Matrikularbeiträge decken 
könne und müsse. Bekannt ist, dass nur ein ganz 
kleiner Teil der vom Reiche auf die Bundesstaaten 
umgelegten Matrikularbeiträge in bar zur 
Hebung kommt. Der grösste Teil wird durch die 
sogen. Reichsüberschüsse (vergl. Reichsgesetz, 
betr. Änderungen im Finanzwesen des Reichs, 
vom 14. Mai 1904) aus dem Ertrage der Reichs- 
stempelabgaben, der Maischbottich- und Brannt- 
weinmaterialsteuer und der Verbrauchsabgabe für 
Branntwein im Wege der Abrechnung erstattet. Zu 
beachten ist ferner der $ 3 des Reichsgesetzes v. 
3. Juni 1906 betr. die Ordnung des Reichshaushalts 
und die Tilgung der Reichsschuld, wonach die Er- 
hebung der aufzubringenden Matrikularbeiträge, 
soweit sie in einem Rechnungsjahr den Sollbetrag 
der Überweisungen um mehr als 40 Pfennig auf 
den Kopf der Bevölkerung übersteigen, für dieses 
Rechnungsjahr auszusetzen ist, und die Erhebung 
eines solchen Mehrbetrages — falls er sich auch 
nach der Rechnung ergibt — im Juli des dritt- 
folgenden Rechnungsjahres stattzufinden hat. 
Im $ 1 des Sternberger Abkommens ist be- 
stimmt, dass die jährlich auf das Grossherzogtum 
entfallenden Reichsüberschüsse zunächst zur Be- 
richtigung der Matrikularbeiträge desselben 
Reichsrechnungsjahres dienen sollen. Sind nun 
die Reichsüberschüsse geringer als die Marri- 
kularbeiträge, so werden die bar zu zahlenden 
Matrikularbeiträge von der Renterei getragen ($ 2 
a.a.0.). Ausserdem wird, wenn die bar zu zahlen- 
den Beiträge weniger als 1050000 M. betragen, 
von der Renterei die Differenz zwischen dieser
	        
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