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Summe und den bar gezahlten Beiträgen der
Landessteuerkasse auf das von ihr geleistete
Aversum in Höhe von 533 000 M. zurückerstattet.
Angenommen, der ausgeschriebene (nicht gestun-
dete) Matrikularbeitrag beträgt 2900 000 M. und
2200 000 M. Reichsüberschüsse entfallen auf das
Grossherzogtum. Dann trägt die Renterei den bar
zu zahlenden Beitrag (sogen. Spannung) mit
700 000 M. Ausserdem erstattet sie 1 050 000 M.
— Spannung (700 000 M.) — 350 000 M. von dem
erhaltenen Aversum (533 000 M.) an die Landes-
steuerkässe zurück. Die Renterei trägt mithin
700 000 M. (Zahlung an die Reichshauptkasse)
+ 350 000 M. (Zahlung an die Landessteuerkasse)
— 1050000 M. Sie behält von dem Aversum für
sich nur 533 000 M. — 350 000 M. — 183 000 M.
Mindern sich nun die bar gezahlten Matrikular-
beiträge soweit ab, dass das ganze Aversum zur
Rückerstattung an die Landessteuerkasse kommt,
so muss die Renterei neben der Rückerstattung
der 533 000 M. noch die Hälfte der Differenz
zwischen den bar gezahlten Matrikularbeiträgen
und 517 000 M. (d.h. der anderen Summe, die —
wie oben erwähnt — in der ordentlichen Kontri-
bution enthalten ist) an die Landessteuerkasse
zahlen ($ 3 a. a. O.). Hat beispielsweise die
Renterei bare Matrikularbeiträge in Höhe von
300 000 M. an die Reichshauptkasse zu leisten, so
muss. sie ausserdem an die Landessteuerkasse
zahlen : a) das Aversum von 533 000 M., b) die
Hälfte der Differenz von 517000 M. und 300000 M.
— 7108500 M. Die Renterei trägt dann also im
ganzen 300 000 :M. + 533 000 M. + 108500 M.
— 941 500 M. und erspart von den 1050000 M.,