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die sie nach Ansicht der Stände an sich zu ver-
ausgaben hat, 108500 M. Sind bare Matrikular-
beiträge überhaupt nicht zu zahlen, so muss die
Renterei auf die ihr zufliessende ordentliche Kon-
tribution von 1050000M. an die Landessteuerkasse
zurückerstatten: a) das Aversum mit 533 000 M.,
b) die Hälfte der vorerwähnten Summe von
517000 M. mit 253500 M. ($ 4 a.a. O.). Die
Renterei behält also von der Kontribution nur die
Summe von 1050000 M. — (533000 M.
+ a M.) — 258 500 M. Das ist zugleich der
höchste Gewinn, den die Renterei von den Reichs-
überschüssen haben kann. Der Rest der Reichs-
überschüsse kommt der Landessteuerkasse zugute,
die ausserdem das Aversum von 533 000 M. voll
und die Summe von 517 000 M. zur Hälfte zurück-
erstattet erhält.
Es liest auf der Hand, dass den Hauptvorteil
von dem sogen. Sternberger Abkommen die
Landessteuerkasse hat.
Im Rentereietat 1907/03 findet sich folgende
Berechnung: Matrikularbeitrag des Grossherzog-
tums 3015173 M., davon gestundet (bis zum
1. Juli 1910; vergl. das eingangs erwähnte Reichs-
gesetz vom 3. Juni 1906) 659 464 M., so dass der
nicht gestundete Beitrag beträgt 2 355 709 M. Der
Anteil des Grossherzogtums an den Überweisungen
beläuft sich auf 2085950 M. Die Spannung be-
trägt mithin 269759 M. Die Rentere i zahlt
a) bar an die Reichshauptkasse 269 759 M.; b) an
die Landessteuerkasse 533 000 M. (Aversum) im
Wege der Abrechnung; c) an die Landessteuer-