Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dritter Titel: Das Haus- und Sonder- 
vermögen. 
Erste Unterabteilung: Das Hausvermögen. 
S 102. 
Zum Hausvermögen gehört sowohl das Do- 
manium im engeren Sinne, wie das Haushaltsgut. 
Unbeschadet seiner tatsächlich bestehenden ge- 
sonderten Verwaltung (88 12, 17, 19, 69, 75, 104 
d.W.) hat es doch denselben rechtlichen Charakter, 
nämlich den eines dem Grossherzoglichen Hause 
eigentümlich gehörigen, aber nach hausgesctz- 
licher Disposition auf das zur Regierung ge- 
langende Mitglied des Hauses übergehenden Ver- 
mögens. 
Erster Unterabschnitt: Domanialverwaltung. Haupt- 
kammer- und Hauptforstkasse. 
8 103. 
Der Landesherr ist Eigentümer des Domaniums. 
In der Verfügung über die Substanz desselben ist 
er jedoch hausgesetzlich beschränkt ($ 19 d. W.). 
Den Ständen gegenüber ist der Landesherr ver- 
pflichtet, auch mit den Reinerträgnissen des Do- 
maniums die Kosten des Landesregimentes zu bc- 
streiten. Somit gehören die Ncttoüberschüsse der 
Domanialverwaltung zum Hoerrschaftsvermögen. 
Den Domanialkredit darf der Landesherr nur für 
Regimentszwecke verwerten. In der Steuerverein- 
barung vom 29./30. Juli 1870 Art. II Abs. 1 hat 
die Landesherrschaft erklärt, >von dem ihr zu- 
stehenden Rechte der Besteuerung des Do- 
maniums für die Dauer dieser Vereinbarung zwecks
	        
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