Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Aufbringung der Kosten des Landesregimentes 
oder zu allgemeinen Landeszwecken keinen Ge- 
brauch machen zu wollen, ohne im übrigen auf 
dieses ihr verfassungsmässig zustehende Recht 
selbst verzichten zu können.« 
Während früher die Domanialämter, die lokalen 
Verwaltungsbehörden, ihre Überschüsse direkt der 
Renterei zuführten, ist seit 1832 die Hauptkammer- 
kasse dazwischen getreten. Diese Kasse sammelt die 
Überschüsse der Ämter und führt sie in einer Ge- 
samtsumme der Renterei zu. Ebenso verfährt in 
der Forstverwaltung die — im Jahre 1830 einge- 
richtete — Hauptforstkasse mit den Reingewinnen 
der Forstinspektionen und OÖberförstereien. In 
beiden Fällen werden von den aufgekommenen 
Summen die Kosten der Zentralverwaltung abge- 
zogen, während die Einnahmen der Zentralver- 
waltung hinzugerechnet werden. 
Über die Einnahmen und Ausgaben der Do- 
manialämter und der Hauptkammerkasse, sowie der 
Forstinspektionen und Öberlörstereien und der 
Hauptforstkasse ergibt der Renterei-Etat für Jo- 
hannis 1907/08 folgendes. 
Die Einnahme der Domanialämter ist veran- 
schlagt auf 4 494 540 M.; davon entfallen auf Erb- 
und Zeitpacht von Höfen 1889000 M., auf Erb- 
und Zeitpacht von Dörfern 2 418260 M. Die Aus- 
gaben sind mit 1 300 290 M. (darunter 685 680 M. 
für Besoldungen und 101620 M. für Schulen) 
etatisiert. Als Überschuss ergibt sich danach die 
Summe von 3 194 250 M. 
Diesen Überschuss empfängt die Hauptkammer- 
kasse, die ihn durch. eigene Einnahmen (darunter
	        
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