236
Aufbringung der Kosten des Landesregimentes
oder zu allgemeinen Landeszwecken keinen Ge-
brauch machen zu wollen, ohne im übrigen auf
dieses ihr verfassungsmässig zustehende Recht
selbst verzichten zu können.«
Während früher die Domanialämter, die lokalen
Verwaltungsbehörden, ihre Überschüsse direkt der
Renterei zuführten, ist seit 1832 die Hauptkammer-
kasse dazwischen getreten. Diese Kasse sammelt die
Überschüsse der Ämter und führt sie in einer Ge-
samtsumme der Renterei zu. Ebenso verfährt in
der Forstverwaltung die — im Jahre 1830 einge-
richtete — Hauptforstkasse mit den Reingewinnen
der Forstinspektionen und OÖberförstereien. In
beiden Fällen werden von den aufgekommenen
Summen die Kosten der Zentralverwaltung abge-
zogen, während die Einnahmen der Zentralver-
waltung hinzugerechnet werden.
Über die Einnahmen und Ausgaben der Do-
manialämter und der Hauptkammerkasse, sowie der
Forstinspektionen und Öberlörstereien und der
Hauptforstkasse ergibt der Renterei-Etat für Jo-
hannis 1907/08 folgendes.
Die Einnahme der Domanialämter ist veran-
schlagt auf 4 494 540 M.; davon entfallen auf Erb-
und Zeitpacht von Höfen 1889000 M., auf Erb-
und Zeitpacht von Dörfern 2 418260 M. Die Aus-
gaben sind mit 1 300 290 M. (darunter 685 680 M.
für Besoldungen und 101620 M. für Schulen)
etatisiert. Als Überschuss ergibt sich danach die
Summe von 3 194 250 M.
Diesen Überschuss empfängt die Hauptkammer-
kasse, die ihn durch. eigene Einnahmen (darunter