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im Betrage von 4350 M. Der Anteil des Gross-
herzogtums an den unter die Bundesstaaten ver-
teilten 120 Millionen Mark Reichskassenscheinen
nach dem erwähnten Reichsgesetze beträgt
1 631 988,13 M.
Zu Nr. 1a: Die 314 prozentige Eisenbahnschuld
von ursprünglich 13 050 000 M. rührt aus dem
Vertrage vom 20./22. April 1870 her, durch
welchen die Regierung die mecklenburgischen
Bahnen, die von Privatunternehmern erbaut und
betrieben waren, käuflich erwarb. Der ursprüng-
liche Schuldbetrag ist durch Tilgungen auf (Jo-
hannis 1907) 7510500 M. verringert. Zur Ver-
zinsung und Tilgung dieser Schuld sind im
Rentereietat für 1907/08: -522 000 M. ausgeworfen.
Zu Nr. 2a: Zur Tilgung mancher älteren
Schulden wurde durch V.O. vom 18. Juni 1886
die Aufnahme einer 314 prozentigen, auf die Do-
mänen und die Revenüen der Renterei fundierten
konsolidierten Anleihe von 12000000 M. ange-
ordnet unter Vorbehalt der Befugnis, vom 1. Jan.
1900 ab die noch im Umlaufe befindlichen Schuld-
verschreibungen ganz oder teilweise zur Ein-
lösung gegen Barzahlung des Kapitalbetrages zu
kündigen. Die Verzinsung der Anleihe erfordert
jährlich 420 000 M. aus Rentereimitteln.
Zu Nr. 3a: Die eingeschriebenen Anleihen von
Kirchen und milden Stiftungen zu 4% in ursprüng-
licher Höhe von 5 822 500 M. betragen (Johannis
1907) 5 744 000 M. Zur Verzinsung dieser Schuld
hat die Renterei jährlich 229 800 M. zu zahlen.
Zu Nr. 1a bis 3a: Diese landesherrlichen
Schulden belaufen sich (Johannis 1907) auf zu-
sammen 25254 500 M. Davon ist abzurechnen der