Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Inkamerata bei (L.G.G.E.V. $ 218). Die »pri- 
vaten Bedürfnisse der Ritter-- und Landschaft 
mecklenburgischen und wendischen Kreises« (Ba- 
lanze B 3 des Landkastens) werden von der 
Landessteuerkasse bestritten. Die erforderliche 
Summe wird alljährlich auf dem Landtage auf 
Grund des vorhandenen Bedürfnisses bewilligt und 
aus der Landessteuerkasse an die Landkasten- 
balanze gezahlt (Steuervereinbarung vom 29./30. 
Juli 1870 Art. V Ziff. 4). Für 1908/09 ist der Be- 
darf auf 12800 M. veranschlagt. Zum Ausgleich 
dieser für die Bedürfnisse der Ritter- und Land- 
schaft mecklenburgischen und wendischen Kreises 
erfolgenden Zahlung wird alljährlich für das Do- 
manium »zu allgemeinen Zwecken« desselben aus 
der Landessteuerkasse eine entsprechende Summe 
(für 1907/08: 2983 M.) an die Renterei gezahlt 
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V 
Ziff. 5). 
Zu den Nezessarien der Landschaft mecklen- 
burgischen und wendischen Kreises werden jähr- 
lich 8640 M. aus der Renterei an die Vorderstädte 
Parchim und Güstrow gezahlt (Steuervereinbarung 
vom 29./30. Juli 1870 Art. IX Abs. 2). Im 
übrigen werden die Nezessarien aus den 
städtischen Steuererhöhungskassen gedeckt. In 
die Steuererhöhungskasse fliesst der Zuschlag, den 
die Städte mecklenburgischen und wendischen 
Kreises in Höhe von 25—40 % zur landstädtischen 
Steuer von Häusern und Ländereien zu erheben 
berechtigt sind (V.O. vom 5. Februar 1884 $ 7), 
und eine Rentereirente von jährlich 7500 M. 
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. IX 
Abs. 3).
	        
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