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Inkamerata bei (L.G.G.E.V. $ 218). Die »pri-
vaten Bedürfnisse der Ritter-- und Landschaft
mecklenburgischen und wendischen Kreises« (Ba-
lanze B 3 des Landkastens) werden von der
Landessteuerkasse bestritten. Die erforderliche
Summe wird alljährlich auf dem Landtage auf
Grund des vorhandenen Bedürfnisses bewilligt und
aus der Landessteuerkasse an die Landkasten-
balanze gezahlt (Steuervereinbarung vom 29./30.
Juli 1870 Art. V Ziff. 4). Für 1908/09 ist der Be-
darf auf 12800 M. veranschlagt. Zum Ausgleich
dieser für die Bedürfnisse der Ritter- und Land-
schaft mecklenburgischen und wendischen Kreises
erfolgenden Zahlung wird alljährlich für das Do-
manium »zu allgemeinen Zwecken« desselben aus
der Landessteuerkasse eine entsprechende Summe
(für 1907/08: 2983 M.) an die Renterei gezahlt
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V
Ziff. 5).
Zu den Nezessarien der Landschaft mecklen-
burgischen und wendischen Kreises werden jähr-
lich 8640 M. aus der Renterei an die Vorderstädte
Parchim und Güstrow gezahlt (Steuervereinbarung
vom 29./30. Juli 1870 Art. IX Abs. 2). Im
übrigen werden die Nezessarien aus den
städtischen Steuererhöhungskassen gedeckt. In
die Steuererhöhungskasse fliesst der Zuschlag, den
die Städte mecklenburgischen und wendischen
Kreises in Höhe von 25—40 % zur landstädtischen
Steuer von Häusern und Ländereien zu erheben
berechtigt sind (V.O. vom 5. Februar 1884 $ 7),
und eine Rentereirente von jährlich 7500 M.
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. IX
Abs. 3).