Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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mungen zur Gemeindeeinkommensteuer am Be- 
triebsorte (abgeändert durch V. O. vom 14. Juli 
1908). Für die Heranziehung der Geistlichen und 
Kirchendiener zu den Kommunalsteuern in den 
Städten ist durch V.O. vom 4. Januar 1900 be- 
stimmt, dass die bereits im Amte befindlichen 
Geistlichen und Kirchendiener, solange sie ihr 
Amt an derselben Kirche und Gemeinde bekleiden, 
rücksichtlich ihres Diensteinkommens die bis- 
herigen Befreiungen und Bevorzugungen in An- 
sehung der Kommunalsteuern geniessen sollen. Im 
übrigen sind jedoch die Steuerbefreiungen und 
-bevorzugungen aufgehoben. Die im Offiziers- 
range stehenden Militärpersonen des Friedens- 
standes sind zu den Gemeindelasten nach Mass- 
gabe ihres ausserdienstlichen selbständigen Ein- 
kommens heranzuziehen unter Ausschluss des aus 
ritterschaftliohem Grundbesitz oder aus Grund- 
besitz, welcher ausserhalb der Gemeinde liest, 
fliessenden Einkommens. Die Abgabe beträgt 6,0 
derjenigen Steuern, die nach dem Kontributions- 
edikt von einer gleich hohen Einnahme aus Zinsen 
zu zahlen wäre. Die Abgabepflicht ruht während 
einer Mobilmachung oder während des auswärtigen 
Aufenthaltes auf Kıriegsschiffen (V.O. vom 8. Juli 
1887 betr. die Heranziehung von Militärpersonen 
für Gemeindezwecke). Alle übrigen servisberech- 
tigten Militärpersonen sind von Kommunalsteuern 
überhaupt reichsgesetzlich befreit (Reichsgesetz 
vom 22. Dezember 1868). 
Im Gebiete der Ritterschaft trägt der Gutsherr 
die kommunalen Lasten, eine Heranziehung der 
Hintersassen findet nicht statt. Wegen der Ge- 
meindeabgaben im Domanium vergl. $ 21 d. W.
	        
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