251
Gelegentlich der öfter erwähnten Steuerverein-
barung aus dem Jahre 1870 sind zwischen der
Landesherrschaft und den Seestädten Verträge ge-
schlossen (mit Rostock unter dem 19./20. Juli
1870, mit Wismar unter dem 16./20. Juli 1870),
wodurch die Seestädte von der ordentlichen Kon-
tribution von Häusern und Ländereien entfreit
wurden. Dagegen nehmen sie an der cdikt-
mässigen Kontribution teil. Im übrigen sind die
Seestädte für die Aufgabe ihrer bisherigen
finanziellen Sonderstellung entschädigt. Rostock
erhält jährlich 75 000 M., davon 69 000 M. aus der
Landessteuerkasse und 6 000 M. aus der Renterei,
Wismar jährlich die Summe von 30 000 M. aus der
Landessteuerkasse (Steuervereinbarung vom 29./30.
Juli 1870 Art. X).
Viertes Kapitel: Die landesherrlich-ständischen Finanzen.
Erster Titel: Allgemeines.
Ss 108.
Nach dem Prinzipe des L.G.G.E. V. lag dem
Landesherrn allein die Tragung der Landesrezi-
mentskosten ob. Im Laufe der Zeit jedoch cer-
wuchsen, insbesondere durch die Rechtspflege,
neue Kosten, die zwar auch Angelegenheiten des
Landesregimentes betrafen, die aber andererseits
zu bedeutend waren, als dass man sie der Landes-
herrschaft hätte aufbürden können. Es vereinigten
sich daher die Landesherrschaft und die stän-
dischen Obrigkeiten zu »Sozietäten«, um gemein-
sam zur Einrichtung und Unterhaltung gewisser
Anstalten die erforderlichen Mittel aufzubringen.
Gegenwärtig bestehen noch zwei solcher Sozic-