Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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täten, die eine zur Erhaltung des Oberlandesge- 
richtes, die andere zur Erhaltung des Landarbeits- 
hauses. 
Zweiter Titel: Sozietät zur Erhaltung des 
Oberlandesgerichtes. 
$ 109. 
Im Jahre 1818 wurde zwischen Landesherr- 
schaft und Ständen vereinbart, dass die Kosten 
des Oberappellationsgerichtes von allen Obrigkeiten 
gemeinsam getragen werden sollten. Diese Ver- 
einbarung ist 1877/78 auf das Oberlandesgericht 
übertragen. Der Etat des Oberlandesgerichtes wird 
alljährlich von Landesherrschaft und Engerem 
Ausschuss festgestellt. Die erforderlichen Mittel 
werden auf Landesherrschaft und Stände verteilt. 
Die landesherrlichen Beiträge fliessen aus der 
Renterei in die Kasse (den Fiskus) des Ober- 
landesgerichtes. Während die Stände ihre Quote 
früher durch besondere Anlagen (Jurisdiktionsan- 
lagen) aufbrachten, ist durch die Steuerverein- 
barung vom 29./30. Juli 1870 Art. V Ziff. 1 be- 
stimmt worden, dass der Beitrag, den Ritter- und 
Landschaft und beide Seestädte zu leisten haben, 
aus der Landessteuerkase an den Landkasten 
(Balanze C 1) und von diesem an den Fiskus des 
Oberlandesgerichtes geleistet werden solle. Für 
1908/09 sind die Kosten des Oberlandesgerichtes 
veranschlagt auf 164000 M., wovon 18000 M. 
durch eigene Einnahmen gedeckt sind. Der Bei- 
trag der Stände ist mit rund 63 800 M. in den Etat 
eingestellt; den Rest muss die Landesherrschaft 
tragen.
	        
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