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Dritter Titel: Sozietät zur Erhaltung des
Landarbeitshauses.
$ 110.
Wegen der Einrichtung des Landarbeitshauses
vergl. $ 142 d. W.
Die Kosten des Landarbeitshauses, darunter
die des Landarmenwesens, tragen Landesherrschaft
und ständische Obrigkeiten gemeinsam. Sie wer-
den in komplizierter Weise aufgebracht. Die
Landesherrschaft zahlt ihren Anteil aus der
Renterei an die Kasse (den Fiskus) des Land-
arbeitshauses. Der Anteil ist für 1907/08 auf
154 290 M. bemessen, wovon jedoch die Haushalts-
zentralkasse für die Haushaltsgüter etwas über
7000 M. erstattet. Der Beitrag der Stände ist auf
die Landessteuerkasse gelegt worden (Steuerver-
einbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V Ziff. 3).
Die Landessteuerkasse zahlt den Beitrag teils
direkt, teils durch Vermittelung des Landkastens
(Balanze C 3) an die Kasse des Landarbeitshauses.
Der ständische Beitrag ist für 1903/09 auf
196 089 M. veranschlagt worden.
Fünftes Kapitel: Der Staatsfiskus. Die Landessteuer-
kasse.
Erster Titel: Einrichtung der Landessteuer-
kasse.
8 111.
Auf dem Rostocker Konvokationstage von 1503
war eine energische Tilgung der bedeutenden
landesherrlichen Schulden beschlossen worden.
Die zur Schuldentilgung zu verwendenden Alittel
wurden in einer neu errichteten Kasse, der Lan-