Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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26. Januar 1907) unterliegen die in einem 
besonderen Tarife aufgeführten Urkunden der 
Stempelabgabe nach den dort bemerkten 
Sätzen. Die Entrichtung der Abgabe ge- 
schieht durch Verwendung und Kassierung 
von Stempelmarken (in Wertbeträgen von 
10 Pfennig bis 30 Mark) und Stempelbögen 
(in Wertbeträgen von 75 bis 1000 Mark). Die 
Stempelmaterialien werden aus der Haupt- 
stempelstelle (bei der Landessteuerdirektion) 
von den Nebenstellen (insbesondere den 
Magistraten sämtlicher Städte) bezogen und 
für Behörden und das Publikum bereit ge- 
halten. Der Stempel muss nach der Er- 
richtung der Urkunde vor der Aushändigung 
derselben verwandt werden, und zwar 
müssen die verwendeten Stempelmarken für 
die fernere Benutzung unbrauchbar gemacht 
(kassiert) werden. Die Leitung und Beauf- 
sichtigung des gesamten Stempelwesens steht 
unter Oberaufsicht des Finanzministeriums 
der Landessteuerdirektion zu. Der Ertrag der 
Papierstempelsteuer ist für Johannis 1908/09 
auf 331 400 M. veranschlagt worden. 
. Fideikommisssteuer (Steuervereinbarung vom 
29./30. Juli 1870 Art. IV). 
Von jedem neu errichteten Familienfidei- 
kommiss und von jedem einem bestehenden Fa- 
milienfideikommiss neu hinzugefügten Gegen- 
stand ist für die Entziehung der zum Fidei- 
kommiss gehörenden Gegenstände aus dem 
freien Verkehr eine Fideikommisssteuer zu 
entrichten. Die Steuer beträgt 1% des 
Wertes der zum Fideikommiss gehörenden
	        
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