Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zur Lösung eines Wandersteuerscheines. 
Ausserdem ist zur Entrichtung dieser Steuer 
verpflichtet, wer ein Warenlager feilbieten 
will (V.O. vom 30. September 1896 betr. die 
Erhebung einer Steuer vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen).. Die Festsetzung des 
Steuerbetrages erfolgt von der Gewerbekom- 
mission ($ 170 d. W.), gegen deren Ent- 
scheidung die Beschwerde an das Finanz- 
ministerium zulässig ist. Der Steuersatz be- 
trägt 5 bis 200 Mark. Die Wandersteuer- 
scheine werden von der Gewerbekommission 
auf die Dauer eines Kalenderjahres ausge- 
stell, und den Gewerbetreibenden von der 
Obrigkeit ihres Wohnortes gegen Einzahlung 
des Steuersatzes ausgehändigt. Die Obrig- 
keiten übersenden die erhobenen Steuer- 
beträge vierteljährlich an die Landessteuer- 
kasse nach Abzug einer 3 prozentigen Er- 
hebungsgebühr. Die Aufkunft der Wander- 
scheinsteuer ist für 1908/09 auf 85 000 Mark 
veranschlagt. 
Die ediktmässige Kontribution (Steuerverein- 
barung vom 29./30. Juli 1370 Art. IV). 
Dritter Titel: Insbesondere die edikt- 
mässige Kontribution. 
$S 113. 
Die sogen. »ediktmässige« (weil sie auf dem 
Steueredikt beruht) Kontribution (auch »ausser- 
ordentliche Kontribution« genannt) ist ein System 
von acht verschiedenen Steuern. Von der Hunde- 
steuer abgesehen, sind sie sämtlich Ertragssteuern.
	        
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