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Gegenstand der Steuern sind alle privatwirtschaft-
lichen Haupterträge aus Erwerb, Beruf und Be-
sitz des Steuerpflichtigen. Anlangend die ein-
zelnen Steuern des Ediktes (in gegenwärtig gültiger
Fassung publiziert durch V.O. vom 12. Mai 1903
mit Abänderungs-V. O. V.O. vom 15. Februar 1905
und 5. Februar 1907), so wird entrichtet
a) die Jandwirtschaftliche Steuer
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
und den Wohnsitz des Steuerpflichtigen in
betreff aller innerhalb des Grossherzogtums
belegenen Güter und Grundstücke von den
ländlichen Grundbesitzern nach Massgabe
ihres Grundbesitzes, gleichgiltig ob derselbe
selbst bewirtschaftet oder verpachtet ist; von
den Pächtern ländlicher Grundstücke nach
dem Verhältnisse der Pacht; von dem land-
wirtschaftlichen Betriebe innerhalb der
städtischen und Flecken - Feldmarken nach
der Pacht oder dem eingeschätzten Ver-
pachtungswert; und von den Grundbesitzern
innerhalb der städtischen und Flecken - Feld-
marken, soweit sie ihre Grundstücke ver-
pachtet haben, nach dem Betrage der Pacht.
Die Grossgrundbesitzer (natürliche oder
juristische Personen) zahlen für jede (zu 600
bonitierten Scheffeln) katastrierte Hufe ($ 99
W.) der ritterschaftlichen Güter einschliess-
lich der Inkamerata, der Klostergüter, der
Güter des Rostocker Distrikts und der
städtischen Kämmerei- und Ökonomiegüter
jährlich 105 M., jedoch derart, dass von der
Hufenzahl der im Besitz von Zeit- und Erb-
pachtbauern und sonstigen Nutzniessern be-
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