Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Gegenstand der Steuern sind alle privatwirtschaft- 
lichen Haupterträge aus Erwerb, Beruf und Be- 
sitz des Steuerpflichtigen. Anlangend die ein- 
zelnen Steuern des Ediktes (in gegenwärtig gültiger 
Fassung publiziert durch V.O. vom 12. Mai 1903 
mit Abänderungs-V. O. V.O. vom 15. Februar 1905 
und 5. Februar 1907), so wird entrichtet 
a) die Jandwirtschaftliche Steuer 
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit 
und den Wohnsitz des Steuerpflichtigen in 
betreff aller innerhalb des Grossherzogtums 
belegenen Güter und Grundstücke von den 
ländlichen Grundbesitzern nach Massgabe 
ihres Grundbesitzes, gleichgiltig ob derselbe 
selbst bewirtschaftet oder verpachtet ist; von 
den Pächtern ländlicher Grundstücke nach 
dem Verhältnisse der Pacht; von dem land- 
wirtschaftlichen Betriebe innerhalb der 
städtischen und Flecken - Feldmarken nach 
der Pacht oder dem eingeschätzten Ver- 
pachtungswert; und von den Grundbesitzern 
innerhalb der städtischen und Flecken - Feld- 
marken, soweit sie ihre Grundstücke ver- 
pachtet haben, nach dem Betrage der Pacht. 
Die Grossgrundbesitzer (natürliche oder 
juristische Personen) zahlen für jede (zu 600 
bonitierten Scheffeln) katastrierte Hufe ($ 99 
W.) der ritterschaftlichen Güter einschliess- 
lich der Inkamerata, der Klostergüter, der 
Güter des Rostocker Distrikts und der 
städtischen Kämmerei- und Ökonomiegüter 
jährlich 105 M., jedoch derart, dass von der 
Hufenzahl der im Besitz von Zeit- und Erb- 
pachtbauern und sonstigen Nutzniessern be- 
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