Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

260 
b) 
findliche Hufenstand abgezogen wird. Für 
den nicht im Privatbesitz befindlichen Teil 
des Domaniums, also für die in Zeitpacht 
fortgegebenen Güter ($ 19 d. W.), entrichten 
die landesherrlichen Kassen (Renterei und 
Haushaltszentralkasse, je nachdem es sich 
um Kammergüter, $ 200 d. W., oder Haus- 
haltsgüter handelt) einen Steuerbetrag von 
46 507,50 M. Die ländlichen Kleingrundbesitzer 
steuern, soweit sie Häusler oder Büdner mit 
Grundbesitz bis zu 21,68 Aar (— 100 Qua- 
dratruten) sind, 3 M., im übrigen nach einer 
von 10 zu 10 Scheffeln steigenden Skala (für 
mehr als 10 bis 20 Scheffel : 6 M., für mehr 
als 290 bis 300 Scheffel : 52,50 M.). Die 
Pächter ländlicher Grundstücke steuern nach 
Massgabe der Pachtsumme, und zwar beträgt 
die Steuer 114% der Pacht. Die Besitzer 
landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb der 
städtischen und Flecken - Feldmarken steuern 
114% des Verpachtungswertes der Grund- 
stücke, die Pächter 114% der jährlichen 
Pachtsumme. Die Besitzer von Grundstücken 
in den städtischen und Flecken - Feldmarken, 
welche dieselben verpachtet haben, steuern 
ferner nach Massgabe des Gesamtbetrages 
ihrer Pachteinnahme (regelmässig 1, % der 
Pachtsumme). 
Die Besitzer von Wohnhäusern, welche ganz 
oder teilweise vermietet werden, unterliegen 
einer Mietssteuer nach Massgabe des 
Gesamtbetrages der Mietseinnahmen. Die 
Steuer beträgt, wenn die jährliche Miete sich 
beläuft auf mehr als 150 M. bis 250 M.: ıM.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.