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b)
findliche Hufenstand abgezogen wird. Für
den nicht im Privatbesitz befindlichen Teil
des Domaniums, also für die in Zeitpacht
fortgegebenen Güter ($ 19 d. W.), entrichten
die landesherrlichen Kassen (Renterei und
Haushaltszentralkasse, je nachdem es sich
um Kammergüter, $ 200 d. W., oder Haus-
haltsgüter handelt) einen Steuerbetrag von
46 507,50 M. Die ländlichen Kleingrundbesitzer
steuern, soweit sie Häusler oder Büdner mit
Grundbesitz bis zu 21,68 Aar (— 100 Qua-
dratruten) sind, 3 M., im übrigen nach einer
von 10 zu 10 Scheffeln steigenden Skala (für
mehr als 10 bis 20 Scheffel : 6 M., für mehr
als 290 bis 300 Scheffel : 52,50 M.). Die
Pächter ländlicher Grundstücke steuern nach
Massgabe der Pachtsumme, und zwar beträgt
die Steuer 114% der Pacht. Die Besitzer
landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb der
städtischen und Flecken - Feldmarken steuern
114% des Verpachtungswertes der Grund-
stücke, die Pächter 114% der jährlichen
Pachtsumme. Die Besitzer von Grundstücken
in den städtischen und Flecken - Feldmarken,
welche dieselben verpachtet haben, steuern
ferner nach Massgabe des Gesamtbetrages
ihrer Pachteinnahme (regelmässig 1, % der
Pachtsumme).
Die Besitzer von Wohnhäusern, welche ganz
oder teilweise vermietet werden, unterliegen
einer Mietssteuer nach Massgabe des
Gesamtbetrages der Mietseinnahmen. Die
Steuer beträgt, wenn die jährliche Miete sich
beläuft auf mehr als 150 M. bis 250 M.: ıM.,