Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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auf mehr als 250 M. bis 300 M. : 2 M., usw., 
und von über 600 M. an : 1% der Micts- 
summe. Nicht unterworfen sind dieser Steuer 
Vermietungen oder Überlassungen von Woh- 
nungen auf dem Lande, welche im Zusammen- 
hange mit der Landwirtschaft geschehen. 
c) Der Gewerbesteuer unterliegen alle 
physischen und juristischen Personen, sowie 
die mit dem Rechte des Vermögenserwerbes 
ausgestatteten Personenvereine und Gesell- 
schaften, die im Grossherzogtum ein stän- 
diges Gewerbe oder Handel ausüben, ohne 
Unterschied, ob die Betreffenden ihren Wohn- 
sitz oder Gesellschaftssitz innerhalb oder 
ausserhalb des Landes haben. Soweit nicht 
für einzelne Gewerbe besondere Vorschriften 
erteilt sind, wird die Gewerbesteuer nach 
Massgabe des dem Steuerpflichtigen aus dem 
Gewerbebetriebe zufliessenden Gesamtein- 
kommens auf Grund freier Einschätzung 
durch Einschätzungskommissionen veranlagt. 
Die Steuersätze regeln sich nach der Skala 
im 8 29 des Kontributionsediktes. Der Ge- 
werbesteuer unterliegen auch Eisenbahnen, 
die durch eine staatlich konzessionierte Aktien- 
gesellschaft betrieben werden, und deren 
Linien ganz oder teilweise im Grossherzog- 
tum laufen. 
d)Die Besoldungs- und Hebungs- 
steuer wird entrichtet von denjenigen Ein- 
nahmen, welche jemand vermöge eincs landes- 
herrlichen, Landes-, ständischen, Kloster-, 
ritterschaftlichen, städtischen oder sonstigen 
öffentlichen Dienstes an Gehalt, Vergütungen,
	        
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