Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zum Erwerbe des Bürgerrechts in den Städten und 
der Gemeindeangehörigkeit in den Domanialort- 
schaften vergl. 88 29 und 21 d. W. 
Erworben wird die Staatsangehörigkeit nach 
$ 9 des Reichsgesetzes. vom 1. Juni 1870 insbe- 
sondere durch Anstellung im Staatsdienste. Als 
Anstellung im unmittelbaren Staatsdienste ist nach 
$S 4 der cit. V.O. vom 28. Dezember 1872 auch 
die Anstellung im landständischen Dienste anzu- 
sehen ($ 83 d. W.). Die Staatsangehörigkeit der 
im Grossherzogtum garnisonierenden Beamten der 
Militärverwaltung richtet sich nach den Be- 
stimmungen des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870, 
insbesondere des $ 9 (Militärkonvention mit 
Preussen vom 19. Dezember 1872 Art. 8) 
2. Januar 1873 
Bescheinigungen über noch bestehende oder 
vormalige Staatsangehörigkeit — Heimatscheine — 
werden ausschliesslich vom Ministerium des Innern 
ausgestellt (V. OÖ. vom 10. Juli 1873 betr. die 
Kompetenz zur Ausstellung von Heimatscheinen 
$ 1). Die Aufnahme in und Entlassung aus dem 
Untertanenverbande steht dem Ministerium des 
Innern zu (V.O. vom 4. April 1853 betr. die 
Organisation der Ministerien $ 5 D). Die Voraus- 
setzungen, unter denen Ausländern die Naturali- 
sation gewährt werden darf, sind durch den $ 8 
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 geregelt. 
Von Bestand geblieben ist die Bestimmung der 
V.O. vom 1. Juni 1853 $ 5 Abs. 2, wonach ein 
Ausländer nur naturalisiert werden darf, wenn er 
gleichzeitig die Niederlassung an einem Orte des 
Grossherzogtums nach den für dieselbe bestehen- 
den Gesetzen gewinnt. 
 
	        
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