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zum Erwerbe des Bürgerrechts in den Städten und
der Gemeindeangehörigkeit in den Domanialort-
schaften vergl. 88 29 und 21 d. W.
Erworben wird die Staatsangehörigkeit nach
$ 9 des Reichsgesetzes. vom 1. Juni 1870 insbe-
sondere durch Anstellung im Staatsdienste. Als
Anstellung im unmittelbaren Staatsdienste ist nach
$S 4 der cit. V.O. vom 28. Dezember 1872 auch
die Anstellung im landständischen Dienste anzu-
sehen ($ 83 d. W.). Die Staatsangehörigkeit der
im Grossherzogtum garnisonierenden Beamten der
Militärverwaltung richtet sich nach den Be-
stimmungen des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870,
insbesondere des $ 9 (Militärkonvention mit
Preussen vom 19. Dezember 1872 Art. 8)
2. Januar 1873
Bescheinigungen über noch bestehende oder
vormalige Staatsangehörigkeit — Heimatscheine —
werden ausschliesslich vom Ministerium des Innern
ausgestellt (V. OÖ. vom 10. Juli 1873 betr. die
Kompetenz zur Ausstellung von Heimatscheinen
$ 1). Die Aufnahme in und Entlassung aus dem
Untertanenverbande steht dem Ministerium des
Innern zu (V.O. vom 4. April 1853 betr. die
Organisation der Ministerien $ 5 D). Die Voraus-
setzungen, unter denen Ausländern die Naturali-
sation gewährt werden darf, sind durch den $ 8
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 geregelt.
Von Bestand geblieben ist die Bestimmung der
V.O. vom 1. Juni 1853 $ 5 Abs. 2, wonach ein
Ausländer nur naturalisiert werden darf, wenn er
gleichzeitig die Niederlassung an einem Orte des
Grossherzogtums nach den für dieselbe bestehen-
den Gesetzen gewinnt.