Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Nebeneinnahmen, Diäten oder Naturalien be- 
zieht; von den aus öffentlichen Kassen er- 
folgenden Pensionen, Wartegeldern und den 
die Stelle von Pensiönen vertretenden dauern- 
den Unterstützungen ; von den Geld- oder 
Naturaleinnahmen der Stifts-- oder Kioster- 
plätze und ähnlichen Benefizien. 
Der Erwerbssteuer unterliegen ohne 
Rücksicht, ob die Einkünfte aus dem Inlande 
oder Auslande bezogen werden, die Ein- 
nahmen von der Ausübung einer Kunst oder 
Wissenschaft, soweit sie nicht durch die Ge- 
werbesteuer betroffen werden; die Ein- 
nahmen aus der Anstellung im Dienste oder 
Beschäftigung im Gewerbebetriebe von Privat- 
personen, von Korporationen und Gesell- 
schaften; die Pensionen, Wartegelder und 
ähnliche Vergütungen, welche von Privat- 
personen, Korporationen oder Gesellschaften 
bezogen werden; die Einnahmen aus der Ab- 
haltung öffentlicher Versteigerungen, aus 
Agenturen. 
Die Besoldungs-, Hebungs- und Erwerbs- 
steuer wird auf Grund der von dem Steuer- 
pflichtigen unaufgefordert abzugebenden De- 
klaration angesetzt. Die Steuer beträgt 1 M. 
bis 24 % der Gesamteinnahme. 
f) Lohnsteuer entrichten die. Gehilfen der 
Gewerbe, die Arbeiter für Lohn und die 
Dienstboten beiderlei Geschlechts. Die Steuer 
beträgt 0,75 M. bis 30 M. 
g) Der Zinsensteuer unterliegen alle 
Einkünfte natürlicher und juristischer Per-
	        
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