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sonen von ausstehenden Kapitalien, Staats-
papieren, Aktien, Dividenden, Kommandit-,
Bergwerks- und Salinen-Anteilen, Bodmerei-
verhältnissen, Renten aller Art, Apanagen,
Wittümern, Altenteilen aus bäuerlichen Zeit-
und Erbpachtstellen und aus Büdnereien,
Geld- und Naturalgefällen. Die Ansetzung zu
dieser Steuer geschieht auf Grund von
eigenen, nach bestem Wissen und Gewissen
abzugebenden Deklarationen, zu deren Ein-
reichung jeder Steuerpflichtige auch ohne be-
sondere Aufforderung seitens der Behörde
verpflichtet ist. Die Zinsensteuer beträgt
0,50 M. bis 4% der Einnahme.
h) Für jeden Hund ohne Ausnahme wird an
Hundesteuer entrichtet 1 M.
Von den Steuern (ausgenommen landwirtschaft-
liche Steuer und Gewerbesteuer) sind unter
anderen befreit der Grossherzog und die Mit-
glieder des grossherzoglichen Hauses, zu denen
die Prinzessinnen auch nach ihrer Vermählung zu
rechnen sind; die am Grossherzoglichen Hofe be-
glaubigten Gesandten und Geschäftsträger, so-
wohl für ihre eigene Person, als auch für sämt-
liche ausschliesslich in ihrem Dienst stehenden
Ausländer. Die Inhaber des eisernen Kreuzes
sind von allen ediktmässigen Steuern befreit, wenn
deren Gesamtbetrag die Summe von 6 M. nicht
übersteigt.
Die Steuern des Kontributionsediktes werden
nebeneinander erhoben.
Die Veranlagung der Steuern auf die einzelnen
Steuerpflichtigen ist — soweit nicht eine Ein-