Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sonen von ausstehenden Kapitalien, Staats- 
papieren, Aktien, Dividenden, Kommandit-, 
Bergwerks- und Salinen-Anteilen, Bodmerei- 
verhältnissen, Renten aller Art, Apanagen, 
Wittümern, Altenteilen aus bäuerlichen Zeit- 
und Erbpachtstellen und aus Büdnereien, 
Geld- und Naturalgefällen. Die Ansetzung zu 
dieser Steuer geschieht auf Grund von 
eigenen, nach bestem Wissen und Gewissen 
abzugebenden Deklarationen, zu deren Ein- 
reichung jeder Steuerpflichtige auch ohne be- 
sondere Aufforderung seitens der Behörde 
verpflichtet ist. Die Zinsensteuer beträgt 
0,50 M. bis 4% der Einnahme. 
h) Für jeden Hund ohne Ausnahme wird an 
Hundesteuer entrichtet 1 M. 
Von den Steuern (ausgenommen landwirtschaft- 
liche Steuer und Gewerbesteuer) sind unter 
anderen befreit der Grossherzog und die Mit- 
glieder des grossherzoglichen Hauses, zu denen 
die Prinzessinnen auch nach ihrer Vermählung zu 
rechnen sind; die am Grossherzoglichen Hofe be- 
glaubigten Gesandten und Geschäftsträger, so- 
wohl für ihre eigene Person, als auch für sämt- 
liche ausschliesslich in ihrem Dienst stehenden 
Ausländer. Die Inhaber des eisernen Kreuzes 
sind von allen ediktmässigen Steuern befreit, wenn 
deren Gesamtbetrag die Summe von 6 M. nicht 
übersteigt. 
Die Steuern des Kontributionsediktes werden 
nebeneinander erhoben. 
Die Veranlagung der Steuern auf die einzelnen 
Steuerpflichtigen ist — soweit nicht eine Ein-
	        
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