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schätzung durch besondere Einschätzungskom-
missionen angeordnet ist — Sache der ordentlichen
Obrigkeit (Domanialamt, Gutsobrigkeit, Stadt-
magistrat) des Steuerpflichtigen. Gegen die Ver-
anlagung zur Steuer ist Reklamation bei der
Obrigkeit zulässig, gegen deren ungewährliche
Entscheidung eine Berufung an die Landessteuer-
direktion und von dieser an das Finanzministerium
offen steht. Die Obrigkeiten senden die Steuer-
register und die erhobenen Steuern der Landes-
steuerkasse ein. Für die Veranlagung und Er-
hebung der Steuern wird den Oprigkeiten — mit
Ausschluss der ritterschaftlichen Obrigkeiten
($ 107 d. W.) — gestattet, 3% der zur Ab-
lieferung kommenden Summe in Abzug zu bringen
und zurückzubehalten.
Die ediktmässige Kontribution wird alljährlich
auf den Landiagen bewilligt und nach Zehnteln
des vollen ediktmässigen Betrages ausgeschrieben.
Während Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre
des vorigen Jahrhunderts ?/,; des vollen edikt-
mässigen Betrages der Kontribution erforderlich
waren, sind in den letzten Jahren erhoben für
1902/03: 12/0, für 1903/04: 1%/,,, für 1904/05:
10/9, für 1905/06: Yo, für 1906/07: !/,., für
1907/08: 10/0, für 1908/09: 19/50.
Die‘ Steueraufkunft (bei !%/,, Edikt) aus dem
ganzen Lande in den Jahren 1900-1907 ergibt
sich aus nachstehender Tabelle: