Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sität und deren Instituten, an Strafanstalten usw.) 
6 424 328,37 M., insgesamt 22 277 030,47 M. Die 
Schulden werden teils mit 34%, teils mit 4% 
verzinst und mit 2% jährlich amortisiert. Jo- 
hannis 1908 belief sich die Höhe der Schulden auf 
5 505 066,14 M. + 3848 667,73 M. + 4797 463,23 M. 
— 14151197,15 M. Zu ihrer Verzinsung sind 
553 019,89 M., zu ihrer Tilgung 337 364,53 M., zu- 
sammen also 940 384,47 M. nach dem Etat für 
1908/09 erforderlich. Erwähnt sei, dass die Kapi- 
talien auf Namenschuldverschreibungen der Gross- 
herzoglichen Schuldentilgungskommission ange- 
lichen sind. 
Sechstes Kapitel: Anhang. 
Erster Titel: Das Nebeneinanderbestehen 
dreier Faktoren in der Finanzverwaltung. 
$ 116. 
In der mecklenburgischen Finanzverwaltung 
finden wir also drei Faktoren: die Landcsherr- 
schaft, die Stände und den Staatsfiskus. Sie stehen 
sich als drei durchaus selbständige Rechtssubjckte 
gegenüber. Zwischen ihnen sind Rechtsgeschäfte 
und Prozesse möglich. Unmöglich aber sind 
Rechtsgeschäfte und Prozesse zwischen den ein- 
zelnen Bestandteilen einer und derselben Ver- 
ınögensmasse, also z. B. zwischen dem Domanial- 
vermögen und dem Haushaltsvermögen. Die drei 
Faktoren teilen sich in die Aufgabe, die im 
modernen Staate der Staatskasse obliegen. 
Zur Wiederholung und Übersicht der vor- 
stehenden Ausführungen diene ein Schema: 
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