Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Vertretung der Vermögens- 
massen. 
S 117. 
I. Das Landesregimentsvermögen 
wird aussergerichtlich in laufenden Verwaltungs- 
sachen durch die obersten Behörden (Ministerien, 
Oberste Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen 
Haushaltes, Militärdepartement, Oberkirchenrat) 
innerhalb ihrer Ressorts vertreten. Darüber hin- 
aus sind sie jedoch zu einer allgemeinen Ver- 
tretung nicht befugt. Solche Vertretungsbefugnis 
kann nur durch gewöhnliche Vollmacht des Ver- 
mögenssubjektes, d. h. des regierenden Landes- 
herrn, begründet werden. Die gerichtliche Ver- 
tretung ist durch V.O. vom 23. Mai 1879 dahin 
geordnet worden, dass jede der obengenannten 
Behörden innerhalb ihres Ressorts legitimiert ist. 
II. Anlangend das ständische Ver- 
mögen, so ist zu unterscheiden: soweit es sich 
um -ständische Korporationsvermögen handelt, ist 
der Engere Ausschuss von Ritter- und Landschaft 
Vertretungsorgan. Das privative Vermögen der 
Ritterschaft wird durch den ritterschaftlichen 
Engeren Ausschuss, das der Landschaft durch die 
Vorderstädte vertreten. 
III. Die Vertretung des Staatsfiskus 
liest dem Finanzministerium und dem Engeren 
Ausschuss ob. In Sachen der laufenden Ver- 
waltung ist Vertretungsorgan die Landessteuer- 
direktion, für die Vertretung des Passivvermögens 
dagegen die Grossherzogliche Schuldentilgungs- 
kommission. 
Br | 
GT 
Schlesinger, Staatsrecht. 13
	        
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