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Zweiter Titel: Vertretung der Vermögens-
massen.
S 117.
I. Das Landesregimentsvermögen
wird aussergerichtlich in laufenden Verwaltungs-
sachen durch die obersten Behörden (Ministerien,
Oberste Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen
Haushaltes, Militärdepartement, Oberkirchenrat)
innerhalb ihrer Ressorts vertreten. Darüber hin-
aus sind sie jedoch zu einer allgemeinen Ver-
tretung nicht befugt. Solche Vertretungsbefugnis
kann nur durch gewöhnliche Vollmacht des Ver-
mögenssubjektes, d. h. des regierenden Landes-
herrn, begründet werden. Die gerichtliche Ver-
tretung ist durch V.O. vom 23. Mai 1879 dahin
geordnet worden, dass jede der obengenannten
Behörden innerhalb ihres Ressorts legitimiert ist.
II. Anlangend das ständische Ver-
mögen, so ist zu unterscheiden: soweit es sich
um -ständische Korporationsvermögen handelt, ist
der Engere Ausschuss von Ritter- und Landschaft
Vertretungsorgan. Das privative Vermögen der
Ritterschaft wird durch den ritterschaftlichen
Engeren Ausschuss, das der Landschaft durch die
Vorderstädte vertreten.
III. Die Vertretung des Staatsfiskus
liest dem Finanzministerium und dem Engeren
Ausschuss ob. In Sachen der laufenden Ver-
waltung ist Vertretungsorgan die Landessteuer-
direktion, für die Vertretung des Passivvermögens
dagegen die Grossherzogliche Schuldentilgungs-
kommission.
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GT
Schlesinger, Staatsrecht. 13