Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
Erstes Kapitel: Trennung der Rechtspflege von der
Verwaltung.
$ 118.
Die Trennung der Organe der Rechtspflege
und der der Verwaltung hat sich in Mecklenburg
erst unter dem Einflusse der Reichsjustizgesetz-
gebung vollzogen. Vor 1879 waren die lokalen
Verwaltungsbehörden zugleich Organe der niederen
Gerichtsbarkeit. Nach $ 13 G. V.G. gehören vor
die Gerichte alle Rechtsstreitigkeiten, für welche
nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder von Verwaltungsgerichten begründet ist. Die
Abgrenzung der beiden Gebiete Rechtspflege und
Verwaltung ist nicht reichsgesetzlich erfolgt, viel-
mehr dem Landesrechte überlassen. Ein allge-
meines Gesetz über die Zulässigkeit des Rechts-
weges oder die Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden existiert in Mecklenburg nicht. Viel-
mehr ist in zahlreichen Verordnungen für den
Einzelfall bestimmt, ob der Rechtsweg in einer
Angelegenheit statthaft ist oder nicht. Ergänzend
entscheidet das gemeine Recht. Die Verwaltungs-
behörden haben in vielen Fällen über Rechts-
streitigkeiten zu entscheiden, d.h. Administrativ-
justiz zu üben. Doch sind besondere Verwaltungs-
gerichte neben den Verwaltungsbehörden nicht
vorhanden. Es fehlen ferner allgemeine gesetz-