Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zweiter Teil: Verwaltungsrecht. 
Erster Abschnitt: Die Rechtspflege. 
Erstes Kapitel: Trennung der Rechtspflege von der 
Verwaltung. 
$ 118. 
Die Trennung der Organe der Rechtspflege 
und der der Verwaltung hat sich in Mecklenburg 
erst unter dem Einflusse der Reichsjustizgesetz- 
gebung vollzogen. Vor 1879 waren die lokalen 
Verwaltungsbehörden zugleich Organe der niederen 
Gerichtsbarkeit. Nach $ 13 G. V.G. gehören vor 
die Gerichte alle Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden 
oder von Verwaltungsgerichten begründet ist. Die 
Abgrenzung der beiden Gebiete Rechtspflege und 
Verwaltung ist nicht reichsgesetzlich erfolgt, viel- 
mehr dem Landesrechte überlassen. Ein allge- 
meines Gesetz über die Zulässigkeit des Rechts- 
weges oder die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörden existiert in Mecklenburg nicht. Viel- 
mehr ist in zahlreichen Verordnungen für den 
Einzelfall bestimmt, ob der Rechtsweg in einer 
Angelegenheit statthaft ist oder nicht. Ergänzend 
entscheidet das gemeine Recht. Die Verwaltungs- 
behörden haben in vielen Fällen über Rechts- 
streitigkeiten zu entscheiden, d.h. Administrativ- 
justiz zu üben. Doch sind besondere Verwaltungs- 
gerichte neben den Verwaltungsbehörden nicht 
vorhanden. Es fehlen ferner allgemeine gesetz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.