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liche Bestimmungen über die Administrativjustiz,
die Verfahrensart, Rechtsmittel usw. In dieser
Hinsicht normieren Einzelgesetze für verschiedene
Materien. Bisweilen kann es zweifelhaft sein, ob
für einen Rechtsstreit die Zuständigkeit von Ge-
richten oder Verwaltungsbehörden begründet ist
(Kompetenzkonflikt). Die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des
Rechtsweges ist einem besonderen, beiden Gross-
herzogtümern gemeinsamen »Gerichtshof zur Ent-
scheidung von Kompetenzkonflikten«e in Rostock
übertragen (G.V.G. $ 17. V. O. vom 19. Mai
1879). Der Gerichtshof besteht aus dem Ober-
landesgerichtspräsidenten, als Vorsitzenden, und
aus fünf weiteren Mitgliedern, von welchen zwei
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandes-
Iserichtes und drei aus nichtrichterlichen Per-
sonen — und zwar eine von diesen auf Präsen-
tation der Stände (abweichend von $& 15 Abs. 2
Satz 2 G.V.G.) durch den Engeren Ausschuss —
berufen werden. In den einzelnen Sachen dürfen
nur fünf Mitglieder mitwirken, und zwar fungieren
in mecklenburg-schwerinschen Sachen drei Richter
und zwei vom Grossherzog aus der Zahl der
nichtrichterlichen Personen ernannte Mitglieder.
Die Urteile des Gerichtshofes sind nicht anfechtbar.
Zweites Kapitel: Die Gerichtsverfassung.
Erster Titel: Die Justizverwaltung.
8 119.
Oberste Justizverwaltungsbehörde ist das Mi-
nisterium für die Justiz. Ihm unterstehen alle
höheren und niederen Justizbehörden einschliess-
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