Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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liche Bestimmungen über die Administrativjustiz, 
die Verfahrensart, Rechtsmittel usw. In dieser 
Hinsicht normieren Einzelgesetze für verschiedene 
Materien. Bisweilen kann es zweifelhaft sein, ob 
für einen Rechtsstreit die Zuständigkeit von Ge- 
richten oder Verwaltungsbehörden begründet ist 
(Kompetenzkonflikt). Die Entscheidung von 
Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den 
Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des 
Rechtsweges ist einem besonderen, beiden Gross- 
herzogtümern gemeinsamen »Gerichtshof zur Ent- 
scheidung von Kompetenzkonflikten«e in Rostock 
übertragen (G.V.G. $ 17. V. O. vom 19. Mai 
1879). Der Gerichtshof besteht aus dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten, als Vorsitzenden, und 
aus fünf weiteren Mitgliedern, von welchen zwei 
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandes- 
Iserichtes und drei aus nichtrichterlichen Per- 
sonen — und zwar eine von diesen auf Präsen- 
tation der Stände (abweichend von $& 15 Abs. 2 
Satz 2 G.V.G.) durch den Engeren Ausschuss — 
berufen werden. In den einzelnen Sachen dürfen 
nur fünf Mitglieder mitwirken, und zwar fungieren 
in mecklenburg-schwerinschen Sachen drei Richter 
und zwei vom Grossherzog aus der Zahl der 
nichtrichterlichen Personen ernannte Mitglieder. 
Die Urteile des Gerichtshofes sind nicht anfechtbar. 
Zweites Kapitel: Die Gerichtsverfassung. 
Erster Titel: Die Justizverwaltung. 
8 119. 
Oberste Justizverwaltungsbehörde ist das Mi- 
nisterium für die Justiz. Ihm unterstehen alle 
höheren und niederen Justizbehörden einschliess- 
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