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Zweiter Titel: Die Gerichte.
Erste Unterabteilung: Die ordentlichen Gerichte
für bürgerliche Rechtisstreitigkeiten und Strafsachen.
S 120.
Bis zum Jahre 1879 waren nur die höheren
Gerichte Staats- oder richtiger gesagt landesherr-
liche Gerichte. Die gesamte niedere Gerichtsbar-
keit lag in den Händen der Grundherren. Die
Niedergerichte waren Patrimonialgerichte. Durch
$ 15 G. V.G. wurden die grundherrlichen Gerichte
aufgehoben, und wurde die streitige Gerichtsbar-
keit neuen Staatsgerichten überwiesen.
Höchstes Gericht ist das Oberlandesgericht
Rostock (mit einem Strafsenat und zwei Zivil-
senaten). Landgerichte sind in Schwerin, Güstrow
(dort werden die Schwurgerichtssitzungen für den
aus beiden Grossherzogtümern gebildeten Schwur-
gerichtsbezirk abgehalten) und Rostock, mit je
einer erkennenden Strafkammer und zwei Zivil-
kammern. Amtsgerichte gibt es 43, von denen 15
zum Landgerichtsbezirke Schwerin, 19 zum Land-
gerichtsbezirke Güstrow und 9 zum Landgerichts-
bezirke Rostock gehören.
Zweite Unterabteilung: Die Gerichte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit.
8 121.
Im Jahre 1879 wurde die freiwillige Gerichts-
barkeit (insbesondere Grundbuch-, Vormundschafts-
und Nachlassangelegenheiten) im Domanium den
neuen Staatsgerichten (Amtsgerichte) übertragen.
Die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit im Ge-