278
biete der Ritterschaft und der Landschaft dagegen
ist, soweit es sich um Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit handelt, zum grossen Teile
aufrecht erhalten ($ 65 A. V. z.B.G.B.; 88 22 ff.
A.V. z. G. F. G.). Als Vormundschafts- und
Nachlassgerichte sind zuständig für die Städte und
deren Gebiet die Stadtmagistrate (Waisengerichte),
für das Gebiet der drei Landesklöster die Kloster-
amtsgerichte und (in beschränkterem Umfange)
für das Gebiet der Ritterschaft die Eigentümer
und Nutzeigentümer (je nachdem es sich um allo-
diale oder lehnbare Güter handelt) der ritter-
schaftlichen Landgüter (Gutsherren).. Von der
städtischen und klösterlichen Gerichtsbarkeit sind
manche Personen ausgenommen (eximiert), z. B.
landesherrliche Beamte, Geistliche, Offiziere; für
sie ist das Amtsgericht zuständig. Die Klostervor-
steher können auf die Zuständigkeit des Kloster-
amtsgerichtes zeitweilig verzichten, ebenso die
Gutsherren für die Dauer ihrer Besitzzeit auf ihre
Zuständigkeit. In diesem Falle werden die örtlich
zuständigen Amtsgerichte kompetent. Die Guts-
herren selbst und ihre Angehörigen sind von ihrer
Patrimaonialgerichtsbarkeit ausgenommen, für sie
sind die Amtsgerichte zuständig.
Dritte Unterabteilung: Besondere Gerichte.
$ 122.
Für bestimmte Sachen bestehen besondere Ge-
richte auf Grund von $$ 13, 14 G. V.G. Als
solche sind zu nennen die Militärgerichte, Ge-
werbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890;
neue Fassung durch Bek. des Reichskanzlers vom
29. September 1901; meckl. A. V. vom 7. April