Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

278 
biete der Ritterschaft und der Landschaft dagegen 
ist, soweit es sich um Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit handelt, zum grossen Teile 
aufrecht erhalten ($ 65 A. V. z.B.G.B.; 88 22 ff. 
A.V. z. G. F. G.). Als Vormundschafts- und 
Nachlassgerichte sind zuständig für die Städte und 
deren Gebiet die Stadtmagistrate (Waisengerichte), 
für das Gebiet der drei Landesklöster die Kloster- 
amtsgerichte und (in beschränkterem Umfange) 
für das Gebiet der Ritterschaft die Eigentümer 
und Nutzeigentümer (je nachdem es sich um allo- 
diale oder lehnbare Güter handelt) der ritter- 
schaftlichen Landgüter (Gutsherren).. Von der 
städtischen und klösterlichen Gerichtsbarkeit sind 
manche Personen ausgenommen (eximiert), z. B. 
landesherrliche Beamte, Geistliche, Offiziere; für 
sie ist das Amtsgericht zuständig. Die Klostervor- 
steher können auf die Zuständigkeit des Kloster- 
amtsgerichtes zeitweilig verzichten, ebenso die 
Gutsherren für die Dauer ihrer Besitzzeit auf ihre 
Zuständigkeit. In diesem Falle werden die örtlich 
zuständigen Amtsgerichte kompetent. Die Guts- 
herren selbst und ihre Angehörigen sind von ihrer 
Patrimaonialgerichtsbarkeit ausgenommen, für sie 
sind die Amtsgerichte zuständig. 
Dritte Unterabteilung: Besondere Gerichte. 
$ 122. 
Für bestimmte Sachen bestehen besondere Ge- 
richte auf Grund von $$ 13, 14 G. V.G. Als 
solche sind zu nennen die Militärgerichte, Ge- 
werbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890; 
neue Fassung durch Bek. des Reichskanzlers vom 
29. September 1901; meckl. A. V. vom 7. April
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.