Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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derjenigen, welche sachlich zu dem Ressort eines 
der übrigen Ministerien gehört, und die Oberauf- 
sicht auf gesamte polizeiliche Behörden und An- 
stalten. 
Als Ortspolizeibehörden wirken im Domanium 
die Domanialämter, im Gebiete der Landschaft die 
Stadtmagistrate, in der Ritterschaft die Gutsherrn 
und die ritterschaftlichen Polizeiämter, im Kloster- 
gebiete die Klosterämter. Nach $ 5 Ziff. 2 der 
Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869 (8 21 d. W.) 
sind zwar die Ortsvorsteher der Domanialge- 
meinden die Verwalter der Ortspolizei, und haben 
bestimmte polizeiliche Funktionen auszuüben. 
Ortspolizeibehörden im Domanium sind jedoch, wie 
bemerkt, die Ämter. 
Die Polizeigewalt auf den ritterschaftlichen 
Gütern steht prinzipiell den Gutsherren, als den 
Trägern der Ortsobrigkeit, zu. Unter Umständen 
jedoch ist die Gutsobrigkeit an der Aus- 
übung dieser Gewalt gesetzlich gehindert ($ 77 
d. W.). In solchen Fällen sind die Gutsobrig- 
keiten verpflichtet, sich durch die ritterschaftlichen 
Polizeiämter vertreten zu lassen. 
Nach der V.O. vom 2. April 1879 mussten mit 
dem 1. Oktober 1879 von den zu einem Polizei- 
vereine verbundenen beziehungsweise von den 
einzelnen Gutsobrigkeiten Behörden eingesetzt 
würden, welche den Namen »vereintes ritterschaft- 
liches Polizeiamt« oder »ritterschaftliches Polizei- 
amt« führen. Es sind im Lande vorhanden 34 ver- 
einte Polizeiämter, welche jedes mehrere Güter 
verschiedener Eigentümer umfassen; 10 Polizei- 
ämter jedes für mehrere in einer Hand vereinigte
	        
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