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Güter; 6 Polizeiämter, jedes für ein einzelnes Gut.
Das Polizeiamt besteht aus einem Polizeirichter
(dem als Vertreter in Behinderungsfällen ein Sub-
stitut beigeordnet ist) und einem Aktuar. Der
Polizeirichter und sein Stellvertreter müssen —
soweit nicht ausnahmsweise Dispensation erteilt
wird — aus zum Richteramte befähigten Personen
gewählt werden. Die Wahlen erfolgen durch den
Polizeiverein oder durch die einzelnen Gutsobrig-
keiten auf einen Zeitraum von mindestens einem
Jahre oder mindestens drei Jahren, je nachdem es
sich um vereinte Polizeiämter handelt oder nicht.
Die mit der Unterhaltung eines vereinten Polizei-
amtes verbundenen allgemeinen Kosten, insbe-
sondere auch das Gehalt des Polizeirichters und
des Aktuars werden von den zum Vereine ge-
hörigen Gütern in Ermangelung anderer Verein-
barung nach dem Verhältnis ihres Hufenstandes
(S 99 d. W.) getragen. Die zu einem Polizei-
vereine verbundenen Obrigkeiten regeln ihre An-
gelegenheiten durch Beschlüsse, welche nach
Stimmenmehrheit gefasst werden. Jeder Verein
wählt aus seiner Mitte einen Dirigenten zur Be-
sorgung der allgemeinen administrativen Geschäfte.
Abgesehen von den Fällen ihrer gesetzlichen
Behinderung sind die Gutsobrigkeiten nicht ver-
pflichtet, wohl aber berechtigt, die Ausübung der
Polizeistrafgewalt, sei es allgemein, sei es für den
einzelnen Fall, auf ihre Polizeiämter zu übertragen.
Die Gutsherren selbst unterliegen ihrer eigenen
Polizeistrafgewalt oder der ihrer Polizeiämter
nicht. Ihre Polizeiübertretungen werden von den
Amtsanwälten verfolgt.