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wenn er einem Mecklenburger verliehen ist,
landesherrlicher Anerkennung (L. G. G. E. V.
$ 360). Durch Ehelichkeitserklärung (legitimatio
per rescriptum principis) oder durch Annahme an
Kindesstatt kann der Adel nur unter Hinzutritt
landesherrlicher Bestätigung erworben werden
(A.V.z.B.G.B.8$ 11 Satz 3). Durch uneheliche
Geburt geht er nicht über. Verloren wird der
Adel durch Ablegung, durch Heirat mit nicht-
adeligem Manne, nicht dagegen durch Strafe. Der
Adel ist eine Institution des öffentlichen Rechtes;
die besonderen Befugnisse, welche in Mecklenburg
der Adel noch hat, gehören ausschliesslich dem
öffentlichen Rechte an. Die Feststellung des
Adels einer Person steht daher nicht den Ge-
richten, sondern dem Staatsministerium zu. Die
besonderen Befugnisse sind die sogen. Kloster-
fähigkeit ($ 23 d. W.), die Qualifikation zu den
Ämtern der Landräte und Landmarschälle (88 40,
41 d. W.) und die Wahlfähigkeit in den »Engeren
Ausschuss« ($ 42 d. W.). Diese Privilegien ge-
bühren jedoch nicht dem ganzen mecklenburgischen
Adel, sondern nur einem Teile desselben, nämlich
dem sogen. »eingeborenen und rezipierten Adel«.
Zum eingeborenen Adel zählen diejenigen
Familien, welche im Jahre 1572 (der Überweisung
der Jungfrauenklöster an die Stände; $ 23.d. W.)
mit einem Gute im Lande ansässig waren. Die
»Vereinigungsaktes des Adels vom 3. Dezember
1795 bestimmte, dass auch schon die hundert-
jährige (seit 1845: fünfzigjährige) Ansässigkeit
adeliger Voreltern in Mecklenburg mit einem Land-
gute zu allen Vorzugsrechten der Eingeborenheit
des mecklenburgischen Adels in dem Masse, wie