Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Polizeibeamte. 
S 124. 
Die Ortspolizeibehörden bestellen zur Er- 
füllung ihrer Funktionen Vollstreckungsbeamte 
(Polizeidiener, Stadtdiener, Schutzleute). Diese 
Beamten gelten als Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft (V.O. vom 15. Dezember 1885 $ 44). Ihre 
Befugnisse zur Festnahme von Personen, zur Be- 
schlagnahme und Durchsuchung usw. sind teils 
reichs-, teils landesgesetzlich geregelt. 
Besonders zu erwähnen ist noch die Gen- 
darmerie. Sie ist errichtet zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung im Innern des Landes und zur 
schnelleren Ausübung der Polizeigesetze (Gen- 
darmerieordnung vom 29. September 1853). Die 
Gendarmerie ist mflitärisch organisiert und steht 
unter dem Oberbefehl eines Brigadiers. Sie zer- 
fällt in zwei Offizierdistrikte, diese in »Beritte«, 
diese endlich in Stationen. Jede Station ist mit 
einem oder mehreren berittenen und Fussgen- 
darmen besetzt. Die Gendarmen sind Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft, dagegen nicht der Orts- 
polizeibehörden, wenngleich diese ihre Dienste in 
Anspruch zu nehmen befugt sind. In jedem Sta- 
tionsort ist ein sogen. Spezialkommissar vorhanden, 
eine obrigkeitliche Person, welche vom Ministerium 
des Innern beauftragt wird, die Führung der Gen- 
darmerie im: allgemeinen zu beaufsichtigen und 
»denselben in zweifelhaften Fällen mit Rat und 
Tat tunlichste Assistenz zu gewähren.« Wirkliche 
Polizeifunktionen haben die Spezialkommissare 
nicht auszuüben, doch liegt ihnen ob, etwaige von 
seiten anderer Behörden ergehende Requisitionen
	        
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