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Zweiter Titel: Polizeibeamte.
S 124.
Die Ortspolizeibehörden bestellen zur Er-
füllung ihrer Funktionen Vollstreckungsbeamte
(Polizeidiener, Stadtdiener, Schutzleute). Diese
Beamten gelten als Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft (V.O. vom 15. Dezember 1885 $ 44). Ihre
Befugnisse zur Festnahme von Personen, zur Be-
schlagnahme und Durchsuchung usw. sind teils
reichs-, teils landesgesetzlich geregelt.
Besonders zu erwähnen ist noch die Gen-
darmerie. Sie ist errichtet zur Aufrechterhaltung
der Ordnung im Innern des Landes und zur
schnelleren Ausübung der Polizeigesetze (Gen-
darmerieordnung vom 29. September 1853). Die
Gendarmerie ist mflitärisch organisiert und steht
unter dem Oberbefehl eines Brigadiers. Sie zer-
fällt in zwei Offizierdistrikte, diese in »Beritte«,
diese endlich in Stationen. Jede Station ist mit
einem oder mehreren berittenen und Fussgen-
darmen besetzt. Die Gendarmen sind Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft, dagegen nicht der Orts-
polizeibehörden, wenngleich diese ihre Dienste in
Anspruch zu nehmen befugt sind. In jedem Sta-
tionsort ist ein sogen. Spezialkommissar vorhanden,
eine obrigkeitliche Person, welche vom Ministerium
des Innern beauftragt wird, die Führung der Gen-
darmerie im: allgemeinen zu beaufsichtigen und
»denselben in zweifelhaften Fällen mit Rat und
Tat tunlichste Assistenz zu gewähren.« Wirkliche
Polizeifunktionen haben die Spezialkommissare
nicht auszuüben, doch liegt ihnen ob, etwaige von
seiten anderer Behörden ergehende Requisitionen