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entgegen zu nehmen und mit der erforderlichen
Erläuterung zur Kenntnis der Gendarmen zu
bringen.
Die Gendarmen sind Militärpersonen, sie haben
ihren Gerichtsstand vor dem Gerichte der Gen-
darmerie (Gerichtsherr: der Brigadier), in höherer
Gerichtsbarkeit vor dem mecklenburgischen Kon-
tingentsgerichte (Verordnung vom 18./30. Mai
1900 $ 2 Ziff. 3, $ 3, $ 89 d. W.). In Ansehung
des Gerichtes der Gendarmerie übt das Miilitär-
departement die Funktionen der obersten Militär-
justizverwaltungsbehörde aus (ebenda $ 16 Abs. 1
Ziff. 3). Die Befugnis der Gendarmen zum
Waffengebrauche ist durch $ XVI der Dienst-
instruktion geregelt. Sie dürfen erst dann von
ihren Waffen Gebrauch machen, wenn gegen sie
selbst Gewalt gebraucht wird, oder wenn der
Widerstand, den sie in Ausübung ihrer Pflicht
finden, von der Art ist, dass er nur mit Gewalt
der Waffen vertrieben werden kann, oder wenn
ein ihnen zum Transport übergebener oder auf der
Tat betroffener Verbrecher oder eine andere von
ihnen festgehaltene Person die Flucht ergreifen
will. Ehe jedoch zu diesen äussersten Mitteln ge-
schritten wird, hat die Gendarmerie in den erst-
gedachten Fällen noch zuvor eine letzte münd-
liche Warnung zu versuchen und Ruhe mit lauter
Stimme zu gebieten, im letzteren Falle aber dem
Fliehenden wenigstens einmal Halt! zuzurufen.
Die Kosten der Unterhaltung der Gendarmcerie
belaufen sich für die Renterei auf 329330 M.
(1907/08); als Landeshilfe ist aus der Landes-
steuerkasse für die Jahre 1903—1911 die Summe
von 75.000 Mark jährlich bewilligt worden.