Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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entgegen zu nehmen und mit der erforderlichen 
Erläuterung zur Kenntnis der Gendarmen zu 
bringen. 
Die Gendarmen sind Militärpersonen, sie haben 
ihren Gerichtsstand vor dem Gerichte der Gen- 
darmerie (Gerichtsherr: der Brigadier), in höherer 
Gerichtsbarkeit vor dem mecklenburgischen Kon- 
tingentsgerichte (Verordnung vom 18./30. Mai 
1900 $ 2 Ziff. 3, $ 3, $ 89 d. W.). In Ansehung 
des Gerichtes der Gendarmerie übt das Miilitär- 
departement die Funktionen der obersten Militär- 
justizverwaltungsbehörde aus (ebenda $ 16 Abs. 1 
Ziff. 3). Die Befugnis der Gendarmen zum 
Waffengebrauche ist durch $ XVI der Dienst- 
instruktion geregelt. Sie dürfen erst dann von 
ihren Waffen Gebrauch machen, wenn gegen sie 
selbst Gewalt gebraucht wird, oder wenn der 
Widerstand, den sie in Ausübung ihrer Pflicht 
finden, von der Art ist, dass er nur mit Gewalt 
der Waffen vertrieben werden kann, oder wenn 
ein ihnen zum Transport übergebener oder auf der 
Tat betroffener Verbrecher oder eine andere von 
ihnen festgehaltene Person die Flucht ergreifen 
will. Ehe jedoch zu diesen äussersten Mitteln ge- 
schritten wird, hat die Gendarmerie in den erst- 
gedachten Fällen noch zuvor eine letzte münd- 
liche Warnung zu versuchen und Ruhe mit lauter 
Stimme zu gebieten, im letzteren Falle aber dem 
Fliehenden wenigstens einmal Halt! zuzurufen. 
Die Kosten der Unterhaltung der Gendarmcerie 
belaufen sich für die Renterei auf 329330 M. 
(1907/08); als Landeshilfe ist aus der Landes- 
steuerkasse für die Jahre 1903—1911 die Summe 
von 75.000 Mark jährlich bewilligt worden.
	        
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