Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zweites Kapitel: Sicherheitspolizei. 
Erster Titel: Fremdenpolizei. 
Erste Unterabteilung: Passwesen. 
8 125. 
Die Passpflicht in Deutschland ist aufgehoben 
durch das Reichsgesetz vom 12. Oktober 1867. 
Jedoch kann jeder Reisende zu seiner Legiti- 
mierung einen Pass führen ($ 1 Abs. 2 des. cit. 
Reichsgesetzes). Zur Ausstellung von Pässen sind 
die Ortsobrigkeiten befugt (Bek. vom 15. Februar 
1868). Zu benutzen ist das vom Bundesrate fest- 
gestellte Passformular (Bek. vom 23. Januar 1872). 
An Reichsausländer sind Reisepässe nur dann zu 
erteilen, wenn für den betreffenden Ausländer die 
Erlangung einer heimatlichen Reiselegitimation ent- 
weder unmöglich oder mit erheblichen Schwierig- 
keiten verbunden ist (Bek. vom 10. April 1907). 
Neben den Pässen sind als Ausweise sogen. Pass- 
karten zulässig, deren Ausstellung unter den 
meisten deutschen Staaten in den 40er Jahren des 
vorigen Jahrhunderts vereinbart ist (vergl. Bek. v. 
30. Dezember 1850 und vom 12. Februar 1851). 
Passkarten sind für die Dauer eines Jahres gültig. 
Mit der Erteilung derselben sind die Stadt- 
magistrate — von einigen Ausnahmen abgesehen 
— beauftragt (Bek. vom 24. Oktober 1883). 
Um über die reichsausländischen Wander- 
arbeiter (Schnitter) eine Kontrolle ausüben zu 
können, und insbesondere dem Kontraktbruch der- 
selben zu steuern, ist bestimmt worden, dass aus- 
ländische im Grossherzogtum arbeitende Personen 
mit Legitimationskarten sich versehen müssen 
(V.O. vom 17. Febr. 1908; Bek. des Ministeriums
	        
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