Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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welche bei ihm nächtigen, nach ihrer Ankunft mit 
Namen, Stand usw. eintragen. Am Montag jeder 
Woche haben die zur Führung von Fremden- 
büchern verpflichteten Personen einen Auszug aus 
dem Fremdenbuche der Ortspolizeibehörde, bezhw. 
in den Ortschaften des platten Landes, für welche 
besondere Ortsvorsteher (Schulzen usw.) bestellt 
sind, bei den Ortsvorstehern einzureichen (V. O. 
vom 29. April 1897 betr. die Fremdenpolizei in 
den Gasthäusern). 
Wer an einem Orte neu anzieht, um daselbst 
seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, hat sich 
binnen zwei Wochen nach bewirktem Zuzug bei 
der Ortspolizeibehörde bezhw. in den Ortschaften 
auf dem platten Lande, für welche besondere Orts- 
vorsteher (Schulzen) bestellt sind, bei dem Orts- 
vorsteher zu melden. Die Meldungen werden in 
ein Verzeichnis (Einwohnermelderegister) einge- 
tragen. Zu der vorgeschriebenen Meldung sind 
auch diejenigen, welche anziehende Personen als 
Mieter, Pächter, Dienstboten oder in anderer 
Weise aufgenommen haben, spätestens innerhalb 
14 Tagen nach dem Zuzuge verpflichtet, sofern 
nicht die Meldung bereits von dem Zuziehenden 
selbst beschafft worden ist. Für alle am öffent- 
lichen Dienste stehenden Zivil- und Militär- 
beamten und für Militärpersonen, welche nicht 
lediglich zur Erfüllung ihrer Militärpflicht dienen, 
sowie für deren Familien bedarf es der Meldung 
nicht (V.O. vom 18. Mai 1900 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes' über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867).
	        
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