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Zweiter Titel: Vereinswesen.
$ 127.
Die meckl. V.O. vom 27. Januar 1851 (nebst
Ergänzungs -V. O. vom 2. Mai 1377) betr. Ver-
sammlungen und Vereine zu politischen Zwecken
ist mit dem 15. Mai 1903 ausser kraft getreten.
Es normieren in dieser Hinsicht jetzt die Be-
stimmungen des Reichsvereinsgesetzes v. 19. April
1908 (mit meckl. A. V. vom 14. Mai 1908). Die
von der Ortspolizeibehörde (Domanialamt, Stadt-
magistrat, Gutsobrigkeit, Klosteramt) verfügte
Auflösung eines Vereins oder einer Versammlung
($$ 2, 15 des Reichsvereinsgesetzes) kann binnen
einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der
Auflösungsverfügung bezw. mündlicher Eröffnung
derselben im Wege des Verwaltungsstreitver-
fahrens bei der »Grossherzoglichen Kommission
für das Vereinswesen« (bestellt durch V.O. vom
9. April 1899 betr. das Verfahren in Vereins-
sachen) angefochten werden. Gegen die Ent-
scheidung der Kommission findet, soweit es sich
um die Anfechtung der Auflösung einer Ver-
sammlung handelt, ein Rechtsmittel nicht
statt, soweit die Anfechtung der Auflösung eines
Vercinsin Trage stcht, binnen 2 Wochen nach
Bekanntmachung der Entscheidung die sofortige
Beschwerde an das Staatsministerium statt.
‚Höhere WVerwaltungsbehördee im Sinne des
Reichsvereinsgesetzes ist das Ministerium des
Innern.
Dritter Titel: Feuerpolizei.
8 128.
Eine Feuerordnung für das ganze Land ist
nicht mehr in Geltung. Die Verhältnisse sind