Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Titel: Vereinswesen. 
$ 127. 
Die meckl. V.O. vom 27. Januar 1851 (nebst 
Ergänzungs -V. O. vom 2. Mai 1377) betr. Ver- 
sammlungen und Vereine zu politischen Zwecken 
ist mit dem 15. Mai 1903 ausser kraft getreten. 
Es normieren in dieser Hinsicht jetzt die Be- 
stimmungen des Reichsvereinsgesetzes v. 19. April 
1908 (mit meckl. A. V. vom 14. Mai 1908). Die 
von der Ortspolizeibehörde (Domanialamt, Stadt- 
magistrat, Gutsobrigkeit, Klosteramt) verfügte 
Auflösung eines Vereins oder einer Versammlung 
($$ 2, 15 des Reichsvereinsgesetzes) kann binnen 
einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der 
Auflösungsverfügung bezw. mündlicher Eröffnung 
derselben im Wege des Verwaltungsstreitver- 
fahrens bei der »Grossherzoglichen Kommission 
für das Vereinswesen« (bestellt durch V.O. vom 
9. April 1899 betr. das Verfahren in Vereins- 
sachen) angefochten werden. Gegen die Ent- 
scheidung der Kommission findet, soweit es sich 
um die Anfechtung der Auflösung einer Ver- 
sammlung handelt, ein Rechtsmittel nicht 
statt, soweit die Anfechtung der Auflösung eines 
Vercinsin Trage stcht, binnen 2 Wochen nach 
Bekanntmachung der Entscheidung die sofortige 
Beschwerde an das Staatsministerium statt. 
‚Höhere WVerwaltungsbehördee im Sinne des 
Reichsvereinsgesetzes ist das Ministerium des 
Innern. 
Dritter Titel: Feuerpolizei. 
8 128. 
Eine Feuerordnung für das ganze Land ist 
nicht mehr in Geltung. Die Verhältnisse sind
	        
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